Stadt Bad König
Bekanntmachung des Wahltages und des Tages der Stichwahl sowie öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Bad König am 09. Juni 2024
| 1. | In der Stadt Bad König mit 9.951 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Wege einer Direktwahl neu zu besetzen. |
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Die Stelle ist gemäß der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwands-entschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) nach Besoldungsgruppe
A 16 bewertet. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach derselben Vorschrift gewährt.
Die Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers endet mit Ablauf des 31.12.2024.
Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.
Wählbar gemäß § 39 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Tage der Hauptwahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§§ 39 Abs. 2 Satz 2 und 32 Abs. 2 HGO).
Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 2 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend.
Zusätzliche Informationen zu der Stelle können bei folgender Adresse erfragt werden:
Gemeindewahlleiterin Christiane Kees, Rathaus, Zimmer EG 5, Schloßplatz 3, 64732 Bad König, Tel.: 06063/5009-22.
| 2. | Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Bad König aufgefordert. |
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Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad König am Sonntag, 09. Juni 2024, eine evtl. Stichwahl am Sonntag, 30. Juni 2024 statt.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetztes (KWG) entsprechen müssen.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, von
Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.
Der Wahlvorschlag soll nach einem amtlichen Vordruckmuster eingereicht werden (siehe Nr. 3). Er muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, des Berufs oder Stands, des Tags der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Zusätzlich kann ein im Pass-, im Personalausweis- oder im Melderegister eingetragener Ordens- oder Künstlername angegeben werden.
Weist die Bewerberin oder der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten bei der Wahl des Bürgermeisters in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Stadtverordnetenversammlung Vertreter hat. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Stadt ausgeübt haben.
Die Zahl der Stadtverordneten beträgt 27 (erforderlich: mindestens 54 Unterschriften).
Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags durch eine Wahlrechtsbescheinigung nachzuweisen. Die Unterstützungsunterschriften mit Wahlrechtsbescheinigung müssen auf einem amtlichen Vordruck erfolgen. (siehe Nr. 3).
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) im Wahlkreis (Stadt) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen (§ 12 Abs. 3 KWG). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, das Ergebnis der Abstimmung über die Bewerberin oder den Bewerber sowie über die Vertrauenspersonen, die stellvertretende Vertrauensperson und mögliche Ersatzpersonen enthalten. Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson dürfen dem Gemeindewahlausschuss weder als Beisitzer/in noch als Stellvertreter/in angehören. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren teilnehmenden Personen zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern haben, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen
Personen Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig. Für die Niederschrift ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden (siehe Nr. 3).
Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, 01. April 2024 (Ostermontag), 18.00 Uhr bei der Gemeindewahlleiterin, Rathaus, Zimmer EG 5,Schloßplatz 3, 64732 Bad König, einzureichen.
| Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen: | |
| - | Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist (Zustimmungserklärung) |
| - | Eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzung der Wählbarkeit erfüllt |
| (Bescheinigung der Wählbarkeit) | |
| - | Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt worden ist, einschließlich der vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern benötigen keine Niederschrift. |
| - | Bei einem Wahlvorschlag, der Unterstützungsunterschriften benötigt, müssen diese mit den Wahlberechtigungsbescheinigungen für die Unterzeichner beigefügt sein. |
Ein Wahlvorschlag kann nach der Einreichung nur mit schriftlicher Zustimmung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 01. April 2024 einzureichen, dass etwaige Mängel, welche die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
| 3. | Amtliche Vordrucke |
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Die zur Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen amtlichen Formblätter sind im Themenportal Wahlen des Landes Hessen https://wahlen. hessen.de/kommunalwahlen/direktwahlen unter „Vordrucke für Wahlvorschlagsträger“ eingestellt und können auf elektronischem Weg von dort heruntergeladen werden. Ausgenommen hiervon ist das Formular „DW Nr. 7 – Formblatt Unterstützungsunterschrift“, das von der Gemeindewahlleiterin auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Auch können dort die übrigen Formblätter angefordert werden.