Mit Ablauf des Jahres 2023 endet die Wahlperiode der Schöffen beim Amtsgericht Michelstadt bzw. den Strafkammern des Landgerichts Darmstadt.
Für die Wahl der Schöffen für die Wahlperiode 2024-2028 ist durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Höchst i. Odw. eine Vorschlagsliste zu erstellen, die mindestens 8 Vorschläge umfassen muss.
Nach § 31 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist das Amt eines Schöffen ein Ehrenamt und kann nur von Deutschen versehen werden.
In das Amt des Schöffen sollen nach § 33 Gerichtsverfassungsgesetz nicht berufen werden:
| 1. | Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; |
| 2. | Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; |
| 3. | Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; |
| 4. | Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; |
| 5. | Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; |
| 6. | Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. |
Personen, die am Amt eines Schöffen Interesse haben, auch diejenigen, die bereits in Vorjahren auf der Vorschlagsliste vermerkt waren oder bereits das Amt innehaben oder -hatten, werden gebeten, sich bis zum 28. April 2023 schriftlich, per Mail oder telefonisch bei der Gemeinde Höchst i. Odw., Montmelianer Platz 4, 64739 Höchst i. Odw., info@hoechst-i-odw.de, Tel. 06163/708-20 (Herr Mohr) zu melden.