Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I Satz 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 5a, 6a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lützelbach am 21.07.2022 folgende Satzung zur 1. Änderung der Straßenbeitragssatzung der Gemeinde Lützelbach beschlossen:
Artikel 1
§ 3 Absatz 1 „Anteil der Gemeinde“ wird wie folgt geändert:
(1) Die Gemeinde trägt 75 % des beitragsfähigen Aufwands, wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr, 85 %, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen und 90 %, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Die Gemeindeanteile gelten auch für die Abrechnung (Herstellung, Um- und Ausbau) von Außenbereichsstraßen.
Artikel 2
Diese Satzung zur 1. Änderung der Straßenbeitragssatzung der Gemeinde Lützelbach tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.