Die Beschwerden über das unerlaubte Befahren von Wirtschaftswegen sowie von Wegen und Waldstücken, die durch Verkehrszeichen 260 gesperrt sind, häufen sich in allen Ortsteilen. Oft wird das Verkehrszeichen missachtet, um näher an den Waldrand zu gelangen oder durch die Waldstücke zu fahren. Das Verkehrszeichen 260 verbietet den motorisierten Verkehr (Kraftfahrzeuge, Krafträder, Motorräder, Mofas). Das Zusatzzeichen „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ erlaubt lediglich Fahrzeugen, die in der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft tätig sind, die Nutzung dieser Wege. Fahrten zu privaten Zwecken, wie etwa als Abkürzung oder für Spazierfahrten, sind untersagt.
Durchfahrtsverbot im Wiesenweg
Auch im Wiesenweg wird auf das Durchfahrtsverbot hingewiesen. Der Wiesenweg ist ebenfalls für den motorisierten Durchgangsverkehr gesperrt. Ausgenommen sind der Anliegerverkehr, der Linienverkehr sowie Fahrten, die der Bewirtschaftung der anliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke dienen. Fahrten zu privaten Zwecken (z. B. als Abkürzung) sind strikt verboten. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass Fahrten zur Volksbank oder zum Kindergarten kein Anliegen begründen, den Wiesenweg zu befahren.
Das Verbot wird künftig verstärkt überwacht. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.