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Wildfleckener Nachrichten
Ausgabe 1/2023
Aus dem Rathaus
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Informationen aus dem Sitzungssaal

Öffentliche Sitzung vom 14.11.2022

Bauleitplanung; Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan "Oberer Kapellenweg II" im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB

Anlass der Aufstellung des Bebauungsplans „Oberer Kapellenweg II“ ist die Absicht der Marktgemeinde Wildflecken, der hohen Nachfrage in der örtlichen Bevölkerung nach Baugrundstücken für neues Wohnen nachzukommen und entsprechende Wohnbauflächen im Sinne einer Arrondierung der vorhandenen Siedlungsflächen auszuweisen.

Ziel ist die Bereitstellung von attraktiven Flächen zur Schaffung neuer Angebote für individuelles Wohnen. Dabei sollen insbesondere eine gute Anbindung an die bestehenden Siedlungseinheiten sowie eine qualitätvolle Einbindung in die landschaftlichen Strukturen gesichert werden. Darüber hinaus sollen die Chancen und Möglichkeiten zur Schaffung eines nachhaltigen Wohngebietes Berücksichtigung finden.

Das Plangebiet liegt östlich der Ortslage des Marktes Wildflecken und schließt unmittelbar östlich an die Rückbergstraße an. Der Geltungsbereich kann dem im Folgenden dargestellten Lageplan entnommen werden. Er umfasst die Grundstücke mit den Fl.Nrn. 1354/20 (Teilfläche), 1338 (Teilfläche), 1354/25, 1311, 1313, 1314, 1315, 1316, 1317, 1318, 1319, 1163/2, 1321/2, 1321/1 mit einer Fläche von ca. 1,4 ha.

Das Plangebiet wird wie folgt umgrenzt:

Im Norden: Fl.-Nrn 1321, 1323/, 1321/4, 1323/5, 1338 (Teilfläche), 1354/20 (Teilfläche)

Im Süden: Fl.-Nrn 1344/2, 1309, 1309/1,1308/2,

Im Westen: Fl.-Nrn 1163

Im Osten: Fl.-Nrn. 1354/17, 1354/21, 1354/18, 1354/19, 1354/7

Maßgeblich ist im Einzelnen der nachfolgende Kartenausschnitt:

Der Bebauungsplan „Oberer Kapellenweg II“ wird nach §13b BauGB als Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt.

  • Der Schwellenwert von 10.000 m² gemäß § 13b BauGB wird, bezogen auf die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO, unterschritten. (Gesamtfläche ca. 14.000 m², Baufläche ca. 11.000 m² * GRZ 0,4 = Grundfläche ca. 4.400 m²)
  • Durch den Bebauungsplan wird die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.
  • Das Verfahren zur Aufstellung wird vor dem 31. Dezember 2022 eingeleitet.
  • Durch den Bebauungsplan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG oder nach Landesrecht unterliegen.
  • Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (FFH- oder Vogelschutzgebiete) bestehen nicht.

Der Markt Wildflecken macht von den Anwendungsmöglichkeiten des §13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 BauGB wie folgt Gebrauch:

  • Verkürztes Aufstellungsverfahren: Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Der Öffentlichkeit wird gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  • Keine Umweltprüfung: Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
  • Kein Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft: Da der Schwellenwert gemäß § 13b BauGB für die zulässige Grundfläche von 10.000 m² nicht überschritten wird, gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB die Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig; die Ermittlung und Bereitstellung von Ausgleichsflächen ist daher nicht erforderlich.

Die Öffentlichkeit wird gemäß § 13b BauGB i.V.m § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB über die Möglichkeit unterrichtet, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren und sich zur Planung zu äußern.

Der MGR beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes "Oberer Kapellenweg II" im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB und beauftragt die Verwaltung, den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

Der Aufstellungsbeschluss wurde zwischenzeitlich im Amtsblatt Bad Kissingen vom 09.12.2022, Nr. 25 veröffentlicht und zusätzlich in den örtlichen Bekanntmachungskästen ausgehängt. Weitere Informationen finden Sie auch unter www.wildflecken.de

Gemeindewald; Waldbegehung am 05.10.2022 und Auftrag zur Umzäunung einer Kalamitätsfläche

Neues Förderprogramm Bund und Auftrag zur Umzäunung einer Kalamitätsfläche

Am 05.10.2022 fand eine Waldbegehung statt, die durch die Forstverwaltung Rupboden für den MGR durchgeführt wurde statt.

Bei diesem Termin wurde durch Frau Glück darauf hingewiesen, dass ein neues Förderprogramm des Bundes kurz vor der Abnahme steht. Es sollen die Ökosystemleistungen des Waldes honoriert werden. Diese Leistungen werden an bestimmten Bewirtschaftungskriterien gemessen. Die Kriterien liegen über den Standards, die ein PEFC zertifizierter Wald erfüllen muss.

PEFC-zertifizierte Waldbesitzende sollen die Einhaltung der Kriterien über ein PEFC-Zusatzmodul (Fördermodul) nachweisen können, welches eine 1zu1-Umsetzung der Richtlinie darstellen wird.

Die genaue Höhe der Prämie steht noch nicht fest, soll aber ca. 100 Euro pro Hektar und Jahr betragen (wiederkehrende jährliche Zahlungen!); die Bagatellgrenze wird wohl bei 1 ha Waldfläche liegen.

Fördervolumen: 900 Mio. Euro für die Jahre 2022 bis 2026 (je 200 Mio. in den Jahren 2022 bis 2025 und für 2026 einmalig 100 Mio. Euro) Bei 200 Mio. Euro p. a. ist zu erwarten, dass die Mittel ggf. sehr schnell erschöpft sein werden; bei der Antragsstellung gilt das „Windhundprinzip“.

Die Richtlinie ist noch nicht von der EU notifiziert, dies wird aber für die kommenden Jahre angestrebt. Daher startet die Prämie als De-minimis-Förderung.

Die Bindungsfrist beträgt grundsätzlich 10 Jahre, in bestimmten Fällen 20 Jahre und soll ggf. vorzeitig enden, falls keine Mittel mehr zur Auszahlung bereitgestellt werden.

Konflikte im Sinne einer Doppelförderung sollen für die waldbaulichen Förderprogramme vermieden werden; eventuelle Überschneidungen mit dem bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm (VNP Wald) und anderen Naturschutz- und Kompensationsinstrumenten werden noch geprüft und können dann ggf. zu einem reduzierten Prämienbetrag für die betroffenen Teilflächen führen.

1. Verjüngung des Vorbestandes (Vorausverjüngung) durch künstliche Verjüngung (Vorausverjüngung durch Voranbau) oder Naturverjüngung mit mindestens 5- oder mindestens 7-jährigem Verjüngungszeitraum vor Nutzung bzw. Ernte des Bestandes in Abhängigkeit vom Ausgangs- und Zielbestand.

2. Die Naturverjüngung hat Vorrang, sofern klimaresiliente, überwiegend standortheimische Hauptbaumarten in der Fläche auf natürlichem Wege eingetragen werden und anwachsen.

3. Bei künstlicher Verjüngung sind die zum Zeitpunkt der Verjüngung geltenden Baumartenempfehlungen der Länder oder, soweit solche nicht vorhanden sind, der in der jeweiligen Region zuständigen forstlichen Landesanstalt einzuhalten, dabei ist ein überwiegend standortheimischer Baumartenanteil einzuhalten.

4. Zulassen von Stadien der natürlichen Waldentwicklung (Sukzessionsstadien) und Wäldern insbesondere aus Pionierbaumarten (Vorwäldern) bei kleinflächigen Störungen.

5. Erhalt oder, falls erforderlich, Erweiterung der klimaresilienten, standortheimischen Baumartendiversität zum Beispiel durch Einbringung von Mischbaumarten über geeignete Mischungsformen.

6. Verzicht auf Kahlschläge. Das Fällen von absterbenden oder toten Bäumen oder Baumgruppen außerhalb der planmäßigen Nutzung (Sanitärhiebe) bei Kalamitäten ist möglich, sofern dabei mindestens 10 % der Derbholzmasse als Totholz zur Erhöhung der Biodiversität auf der jeweiligen Fläche belassen werden.

7. Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz sowohl stehend wie liegend und in unterschiedlichen Dimensionen und Zersetzungsgraden; dazu zählt auch das gezielte Anlegen von Hochstümpfen.

8. Kennzeichnung und Erhalt von mindestens fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar, welche zur Zersetzung auf der Fläche verbleiben. Die Habitatbäume oder die Habitatbaumanwärter sind spätestens zwei Jahre nach Antragstellung nachweislich auszuweisen. Wenn und soweit eine Verteilung von fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar nicht möglich ist, können diese entsprechend anteilig auf den gesamten Betrieb verteilt werden.

9. Bei Neuanlage von Rückegassen müssen die Abstände zwischen ihnen mindestens 30 Meter, bei verdichtungsempfindlichen Böden mindestens 40 Meter betragen.

10. Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel. Dies gilt nicht, wenn die Behandlung von gestapeltem Rundholz (Polter) bei schwerwiegender Gefährdung der verbleibenden Bestockung oder bei akuter Gefahr der Entwertung des liegenden Holzes erforderlich ist.

11. Maßnahmen zur Wasserrückhaltung, einschließlich des Verzichts auf Maßnahmen zur Entwässerung von Beständen und Rückbau existierender Entwässerungsinfrastruktur, bis spätestens fünf Jahre nach Antragstellung, falls übergeordnete Gründe vor Ort dem nicht entgegenstehen.

12. Natürliche Waldentwicklung auf 5 % der Waldfläche. Obligatorische Maßnahme, wenn die Waldfläche des Waldbesitzenden 100 Hektar überschreitet. Freiwillige Maßnahme für Betriebe, deren Waldfläche 100 Hektar oder weniger beträgt. Die auszuweisende Fläche beträgt dabei mindestens 0,3 Hektar und ist 20 Jahre aus der Nutzung zu nehmen. Naturschutzfachlich notwendige Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen oder Maßnahmen der Verkehrssicherung gelten nicht als Nutzung. Bei Verkehrssicherungsmaßnahmen anfallendes Holz verbleibt im Wald.

Zudem standen wir zu Beginn des Ortstermins an einer Kalamitätsfläche am Hutwald. Herr Manke unterbreitete den Vorschlag, diese Fläche zu vergrößern und angrenzende Fichten einzuschlagen. So hätte man bereits vom Wind angeschobene/geschwächte Fichten beseitigt, es gäbe eine gerade Linie für den möglichen Zaunbau und die Gefahr, dass eine weitere Fichte auf den Zaun fällt, wäre beseitigt.

Da bei der Waldbegehung diese Notwendigkeit grundsätzlich befürwortet wurde, ist die Absicht, dass die in „rot“ dargestellten Flächen eingezäunt werden. Offen bleibt die Art der Einzäunung, Draht- oder Holzzaun? Insgesamt handelt es sich um eine Zaunlänge von ca. 600 lfm.

Nicht öffentliche Sitzung vom 14.11.2022

Antrag auf Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. Art. 73 Abs. 1 BayBO des Staatliches Bauamtes Schweinfurt zur Standorterschließung und Errichtung einer Wildkammer, Nähe Revierförsterei Reußendorf, Eierhauckweg

Das Staatliche Bauamt Schweinfurt bittet um die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Standorterschließung und Errichtung von 2 Wildkühlcontainern. Die Maßnahme, die im Bereich der Revierförsterei Reußendorf im Eierhauckweg, Wildflecken durchgeführt werden soll, wurde anhand von Plänen dargestellt.

Der MGR nimmt die Standorterschließung und Errichtung von 2 Wildkühlcontainern in der Liegenschaft „Revierförsterei Reußendorf“, Eierhauckweg, 97772 Wildflecken zur Kenntnis und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Eine Abstimmung hierzu ist nicht erforderlich.

Antrag auf Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. Art. 73 Abs. 4 BayBO des Staatliches Bauamtes Schweinfurt zum Neubau einer Feuerwache mit Nebengebäude und Außenanlagen, Errichtung Antennenmast, Abbruch Gebäude 430 + 431, Rhön-Kaserne

Das Staatliche Bauamt Schweinfurt bittet um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Neubau einer Feuerwache mit Nebengebäude und Außenanlagen sowie die Errichtung eines Antennenmastes und den Abbruch der Gebäude 430 + 431 in der Rhön-Kaserne.

Der MGR nimmt den Neubau einer Feuerwache mit Nebengebäude und Außenanlagen, die Errichtung des Antennenmastes sowie den Abbruch der Gebäude 430 + 431 zur Kenntnis und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Eine Abstimmung hierzu ist nicht erforderlich.

Öffentliche Sitzung vom 17.10.2022

Information und Vorstellung des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen zur Erstellung eines Integralen Konzeptes zum kommunalen Sturzflut-Risikomanagement für die vier Kommunen des „Oberen Sinntals“; Beschlussfassung der Kommunen

Bgm. Kleinhenz teilt mit, dass das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen (vertreten durch Herrn Uwe Seidl und Herrn Simon Herterich) anlässlich einer Sitzung der Brückenauer Rhönallianz am 15.09.2021 referierte und über die Möglichkeit der bayerischen Kommunen an einem Förderprogramm (nach Nr. 2.1.6 der RZWas 2021 des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz teilzunehmen.

Ziel dessen ist es, die Gefahren und Risiken der negativen Auswirkungen von Wassergefahren an den Gewässern dritter Ordnung und bei wild abfließendem Wasser zu ermitteln. In dem Konzept sollen wirkungsvolle und zugleich wirtschaftliche Maßnahmen aufgezeigt, bewertet und einem verantwortlichem Maßnahmenträger zugeordnet werden. Die Maßnahmen werden dabei in technische und nicht technische Maß- nahmen unterschieden. Zudem bietet das Konzept eine Informationsquelle für Bürger um sich vorsorglich hinsichtlich möglicher Gefahren zu informieren.

Bei einem weiteren Termin am 03.05.2022 mit dem Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen (vertreten durch Herrn Uwe Seidl und Herrn Simon Herterich), dem Markt Wildflecken, der Gemeinde Riedenberg, der Stadt Bad Brückenau und dem Markt Zeitlofs, sowie Vertretern des Bundeswehrstandortes Wildflecken, der Bayerischen Staatsforsten und Waldbesitzern der Gemarkung Zeitlofs wurde auf Grund der geografischen Voraussetzungen eine gemeinsame und übergreifende Betrachtung des Oberen Sinntals als sinnvoll erachtet.

Die Leistungsbeschreibung und Angebotseinholung soll daher für alle vier Mitgliedsgemeinden der Brückenauer Rhönallianz, wie oben genannt, in einer einheitlichen Leistungsbeschreibung erfolgen.

Die Anforderungen an das Konzept sind in einem Informationsblatt zusammengefasst und sollen folgende Bausteine beinhalten:

Bestandsanalyse

Gefahrenermittlung

Gefahren- und Risikobeurteilung, Festlegung der Schutzziele

Konzeptionelle Maßnahmenentwicklung

Integrale Strategie zum kommunalen Sturzflut-Risikomanagement

Die erforderlichen Ingenieurleistungen zur Erstellung des beschriebenen Konzepts werden gefördert. Der Fördersatz beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der maximale Fördersatz je Vorhaben/Einzelkommune beträgt 150.000 Euro.

Zuwendungsempfänger sind ausschließlich Kommunen und kommunale Zweckverbände. Das Wasserwirtschaftsamt KG verweist auf seine fachliche Hilfestellung und Unterstützung, auf die Nachhaltigkeit eines gemeinsamen Konzeptes, mit dem die neuesten praktischen Erfahrungen gesammelt werden und auf weitere Maßnahmen, die den Kommunen eine wichtige Hilfestellung bei der Risikoreduzierung im Falle der Stutzfluten geben können.

MGR Trump fragt nach, ob man die empfohlenen Maßnahmen in einem solchen Konzept umsetzen muss oder ob es im Ermessen der Kommune liegt.

Herr Seidl teilt mit, dass kein Umsetzungszwang besteht und dass die Kommunen Eigentümer der betroffenen Grundstücke sein müssen. Andernfalls müsse man Berechtigungen ggf. über Dienstbarkeiten regeln.

Weiterhin wollte MGR Trump wissen, ob ein solches Konzept auch Auswirkungen gegenüber privater Dritter haben kann, dass z.B. die Versicherungen der Bürger, aufgrund der abstrakten Gefahr teurer werden könnten.

Hier gibt es nach Aussage von Herrn Seidl bisher keine Erfahrungen. Grundsätzlich kennt die Versicherung das erstellte Konzept nicht, es muss dieser auch nicht vorgelegt werden.

Der Marktgemeinderat stimmt der Erstellung eines Integralen Konzeptes zum kommunalen Sturzflut-Risikomanagement – im Rahmen des Förderprogramms „Konzept zum Sturzflutrisikomanagement“ (RZWas 2021, 2.1.6) zu und beauftragt die Verwaltung, die notwendigen Schritte zur Beantragung von Fördermitteln sowie der Konzepterstellung für den Bereich des Oberen Sinntals mit den Kommunen Wildflecken, Riedenberg und Zeitlofs in die Wege zu leiten.