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Wildfleckener Nachrichten
Ausgabe 1/2024
Aus dem Rathaus
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Reinigungsverordnung

Vollzug der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

Der Markt Wildflecken weist auch in diesem Jahr wieder auf die Einhaltung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter hin. Insbesondere wird auf folgenden § hingewiesen:

§ 10 Abs. 1 Sicherungsarbeiten

Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt, Streusalz) – nicht jedoch mit ätzenden Mitteln - zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Grundsätzlich muss für den Fußgängerverkehr das gesamte Gehwegnetz innerhalb der geschlossenen Ortslage gestreut werden. Diese Streupflicht umfasst die Bürgersteige und, soweit solche nicht vorhanden sind, entsprechende Streifen am Rand der Fahrbahn dort, wo sich der tatsächliche Fußgängerverkehr bewegt. Diese Streupflicht gilt auch, wenn der Gehsteig auf einer Fahrbahnseite fehlt. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Gehbahnen mindestens in der Breite von 1 m geräumt und gestreut werden, so dass sich 2 Fußgänger gefahrlos begegnen können. Ist der Gehweg mit Räumschnee in einem Umfang bedeckt, dessen Beseitigung dem Anlieger nicht mehr zugemutet werden kann, so ist ein straßenseitig davor liegender Streifen in einer Breite von mindestens 1 m entsprechend zu sichern. Es wird darauf hingewiesen, dass es verboten ist, Schnee von privaten Grundstücken auf der Fahrbahn oder auf dem Gehsteig abzulagern. Dies erfordert u. a. die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs.

Der Marktgemeinderat hat die Verwaltung angewiesen, in besonders schlimmen Fällen den Rechtsweg einzuschreiten und die Verordnung zu vollziehen. Um dies jedoch zu vermeiden, wird an die Vernunft aller Bürger appelliert. Es ist der Wunsch der Gemeinde, dass „Jeder“ seiner Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß nachkommt.

In den Wintermonaten muss auch ein Kraftfahrer immer wieder mit Fahrbahnverengungen rechnen. Oftmals wird es vorkommen, dass einer der Verkehrsteilnehmer sogar anhalten und den anderen zuerst passieren lassen muss. Es wäre also angebracht, die Geschwindigkeit der jeweiligen Verkehrssituation bzw. den Straßenverhältnissen anzupassen.