Gemäß §50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in §44 Abs. 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Im Hinblick auf die am 09.06.2024 stattfindende Europawahl wird darauf hingewiesen, dass Wahlberechtigte nach §50 Abs. 5 BMG das Recht haben, dieser Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden. Eine Begründung ist hierfür nicht erforderlich.
Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert.
Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit uns ich wie folgt in Verbindung setzen.
Markt Wildflecken, Bürgerbüro EG1
Tel.-Nr. 09745 9151-21 Fax-Nr. 09745 9151-25
Email: info@wildflecken.de
www.buergerserviceportal.de/bayern/wildflecken
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
Donnerstag: 13:00 Uhr – 18:00 Uhr