Bauantrag Hubert und Sven Wiegand GbR für den Neubau einer Überdachung eines Stellplatzes im Birkenweg 9, Fl.-Nr. 44, Gemarkung Oberwildflecken
Die Firma Hubert und Sven Wiegand GbR stellt Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Stellplatzüberdachung im Birkenweg 9, auf der Fl.-Nr. 44, in der Gemarkung Oberwildflecken. Geplant ist es, den Stellplatz am nordöstlichen Gebäudeteil zu überdachen. Gemäß den eingereichten Antragsunterlagen soll eine Gesamtfläche von rd. 158 m² überdacht werden. Das Bauvorhaben liegt gem. § 34 BauGB im Innenbereich. Aus den Antragsunterlagen geht hervor, dass die Dacheindeckung mit Trapezblech erfolgen und das Dach eine Neigung von 5° aufweisen soll. Da das Bauvorhaben östlich an den Gewerbepark und westlich an das Firmengelände Paul & Co. angrenzt, fügt sich dieses in die nähere Umgebung ein.
Aus Sicht der Verwaltung spricht nichts gegen das geplante Bauvorhaben.
Der MGR erteilt sein Einvernehmen zum gestellten Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau der beantragten Stellplatzüberdachung.
Bauantrag Madeleine Eiter und Thorsten Reidelbach-Eiter auf Rückbau des bestehenden Wohngebäudes und Neuerrichtung einer Gerätehalle in der Brückenauer Straße 17, Fl.-Nr. 33, Gemarkung Wildflecken
Die Bauherren Madeleine Eiter und Thorsten Reidelbach-Eiter stellen Antrag auf Baugenehmigung für den Rückbau des bestehenden Wohngebäudes und die Neuerrichtung einer Gerätehalle in der Brückenauer Straße 17, Fl.-Nr. 33, der Gemarkung Wildflecken. Das Bauvorhaben befindet sich gem. §34 BauGB im Zusammenhang bebauter Ortsteile (Innenbereich). Beabsichtigt ist der teilweise Abriss des bestehenden Wohngebäudes, welcher gem. Art. 57 Abs. 5 zwar verfahrensfrei gestellt ist, jedoch bei der Gemeinde angezeigt werden muss. Wie dem uns übermittelten Plan zu entnehmen ist, soll sowohl die nördliche, wie auch die westliche Außenwand des Wohnhauses teilweise bestehen bleiben (im Plan schwarz dargestellt). Die weitere, im Plan gelb dargestellte, Gebäudehülle soll abgerissen werden. Anschließend soll auf der bestehenden Bodenplatte eine Lagerhalle in Holzständerkonstruktion mit den Abmessungen 14,2 m x 12,75 m entstehen. Wie der Baubeschreibung zu entnehmen ist, sollen die östliche und südliche Außenwand der neuen Gerätehalle mit Trapezblech in einem gedeckten Farbton verkleidet werden. Das Dach, welches als Pultdach geplant ist und eine Dachneigung von 7° aufweist, soll ebenfalls mit Trapezblech eingedeckt werden. Aufgrund der Lage der geplanten Gerätehalle im Altortbereich (Gebiets-Charakter Dorfgebiet), muss nachfolgend entschieden werden, ob sich das Bauvorhaben aus der Sicht des Gremiums in das bestehende Ortsbild einfügt. Aus Sicht der Verwaltung fügt sich die Gestaltung der Außenwandverkleidung mit Trapezblechen nicht in das Ortsbild ein, da die umliegenden Scheunen und/oder Lagerhallen aus Holz sind bzw. mit Holz verkleidet wurden.
Aus Sicht der Verwaltung spricht darüber hinaus nichts gegen die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum geplanten Bauvorhaben.
GLA Kleinheinz gibt zu bedenken, dass bei einer Genehmigungserteilung ein Präzedenzfall geschaffen werde und man künftig bei ähnlichen Anträgen nur schwer eine Ablehnung aussprechen könne.
3. Bgm. Nowak ist hingegen der Auffassung, dass es gut sei, wenn etwas gemacht werde. Er habe mit Trapezblech kein Problem und findet, dass dieses besser aussieht als verwittertes Holz.
2. Bgm. Illek lässt sich nochmal über den Beamer die eingereichten Baupläne darstellen. Seiner Meinung nach wäre von der Straße aus nicht viel von dem Trapezblech zu sehen ist was stören könnte.
MGR Gundelach erinnert daran, dass bei der „Breitenbach Scheune“ auch Trapezblech verbaut wurde.
MGR Masso teilt hierzu mit, dass er persönlich die Verwendung von Trapezblech im Ort nicht schön findet und ihm auch die angesprochene Scheune in Oberbach nicht gefalle.
Bgm. Kleinhenz richtete die Frage an den anwesenden Bauherrn Thorsten Reidelbach-Eiter über eine mögliche Verwirklichung des Bauvorhabens mit Holz.
Herr Reidelbach-Eiter verwies diesbezüglich auf eine aufwendigere Pflege, die bei der Verwendung von Holz erforderlich wäre.
MGR Rüttiger gibt zu bedenken, dass die Verwendung von Trapezblech offensichtlich einen neuen Trend darstelle und daher wahrscheinlich in der Zukunft immer öfter gesehen werde. Er hat gegen die Verwendung von Trapezblech keine Einwände.
MGR Nietsch schließt sich der Meinung von MGR Rüttiger an. Zudem weist er auf ausreichend Begrünung innerhalb des Anwesens hin.
Der MGR erteilt sein Einvernehmen zum gestellten Antrag auf Baugenehmigung zum teilweisen Abriss des bestehenden Wohngebäudes, sowie der Errichtung einer Lagerhalle mit Trapezblech.
Bauleitplanung; 5. Änderung des Flächennutzungsplans, Gemeinde Sandberg; frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat Sandberg hat in seiner Sitzung vom 26.09.2024 den Entwurf der 5. Änderung des Flächennutzungsplans gebilligt und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB angeordnet.
Im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB wird der Markt Wildflecken an dem gegenständlichen Bauleitplanverfahren beteiligt.
Bereits in den MGR-Sitzungen vom 16.07.2024, 15.05.2023 und 19.12.2023 wurde die Aufstellung des Bebauungsplans „Betriebsgebäude Wasserversorgung“ hinreichend präsentiert und das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Am 23.03.2023 beschloss die Gemeinde Sandberg, für den Gemeindeteil Waldberg den Bebauungsplan „Betriebsgebäude Wasserversorgung“ mit integriertem Grünordnungsplan aufzustellen. Das Plangebiet wird dabei als „Sonstiges Sondergebiet (SO)“ mit der Zweckbestimmung „Betriebsgebäude Wasserversorgung“ gemäß § 11 BauNVO festgesetzt. Mit dem Bebauungsplan wird Bauland ausgewiesen, um die öffentliche Wasserversorgung in Waldberg zu sichern. Dabei entspricht die verfahrensgegenständliche Bebauungsplanaufstellung nicht den Darstellungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde Sandberg: In diesem ist der Geltungsbereich nicht dargestellt. Der Bebauungsplan wird erst nach Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung rechtskräftig.
Die Verwaltung stellt fest, dass durch die 5. Änderung des Flächennutzungsplans nach wie vor keine Nachteile für den Markt Wildflecken entstehen.
Der MGR erteilt sein Einvernehmen zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans.
Grundsteuer; Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze des Marktes Wildflecken mit Wirkung zum 01.01.2025
Wie bereits im Zuge der Haushaltsberatung 2024 erläutert, müssen die Hebesteuersätze für die Grundsteuer A und B aufgrund der Grundsteuerreform dem neuen Bayerischen Grundsteuergesetzt angepasst werden. Dem MGR wurde bereits in vergangener Sitzung ein Podcast vom Direktor des Bayerischen Gemeinderates Hans-Peter-Mayer, gezeigt. Der Begriff „Aufkommensneutralität“ bedeutet nicht, dass die individuelle Grundsteuer der steuerpflichtigen Bürger gleichbleibt, sondern, dass der Markt Wildflecken die Hebesetze so anpassen sollte, dass das Gesamtaufkommen in Summe nicht höher als vor der Grundsteuerreform ist. Das bedeutet für den einzelnen Steuerschuldner nicht, dass nach dem flächenbasierten Grundsteuersystem die gleiche Grundsteuer wie nach dem alten wertebasierten System anfällt. Der Markt Wildflecken hat keinen Einfluss auf die Grundsteuermessbescheide, die vom Finanzamt erlassen werden. Sollten hier Fehler vorliegen, müssen die Eigentümer Widerspruch beim zuständigen Finanzamt einreichen. Für die Gemeinden ist der vom Finanzamt erlassene Grundsteuermessbescheid (= Grundlagenbescheid) bindend.
Die Bemessungsgrundlage bei der Grundsteuer A ist auch weiterhin ein wertbezogener Faktor nach einem veränderten und vereinfachten Verfahren. Geändert wurde hier, dass Wohngebäude von Landwirten nicht mehr dem landwirtschaftlichen Betrieb zugerechnet werden, sondern künftig in der Grundsteuer B enthalten sind. Grundstücks- und Gebäudeflächen (Grundsteuer B) werden ab dem 01.01.2025 mit wertunabhängiger Äquivalenzzahlen berechnet. Somit wird ein teures Anwesen in der Stadt gleich dem auf dem Land in der Rhön besteuert. Nach Ansicht des Bayerischen Gemeindetags sollte man zukünftig bzw. bei der Festlegung der Hebesetze auch die stetig ansteigenden Ausgaben der Kommunen bedenken.
Der Markt Wildflecken hat mit der Festlegung der Hebesätze nur Einfluss auf das Gesamtsteueraufkommen. Für den Markt Wildflecken betrug das Gesamtgrundsteueraufkommen im Haushaltsjahr 2024 und auch in den vergangenen Jahren rd. 365.000 Euro. Die Hebesetze sind bisher auf 360 % für die Grundsteuer A und B festgesetzt. Im Haushaltsjahr 2024 beträgt die Grundsteuer A 17.300 Euro und die Grundsteuer B 347.400 Euro, somit insgesamt 364.700 Euro.
Aktuell (Stand 14.11.2024) wurde dem Markt Wildflecken ein Messbetragsvolumen in Höhe von 131.700 Euro (GrdSt A – Messbetrag 4.700 Euro und GrdSt B – Messbetrag 127.000 Euro) übermittelt. Um das Gesamtsteueraufkommen Aufwandsneutral zu halten wird von der Verwaltung Vorgeschlagen, dass die Hebesetzten wie folgt festzusetzen sind:
| Grundsteuer A | NEU | 360 % | (alt 360 %) |
| Grundsteuer B | NEU | 280 % | (alt 360 %) |
Mit diesen Festsetzungen würde sich das Gesamtaufkommen auf ca. 366.170 Euro belaufen
Mit Stand vom 14.11.2024 wurden dem Markt Wildflecken noch nicht alle Messbescheide vom Finanzamt übermittelt, wodurch noch ca. 10 % „offene Fälle“ vorhanden sind. Nach Aussage des Finanzamtes Bad Kissingen sind für offene Fälle keine Grundsteuerbescheide zu erlassen.
Abschließend ist festzustellen, dass systembedingt davon auszugehen ist, dass die endgültigen Zahlen zu den Messbeträgen erst in drei bis vier Jahren vorliegen. Deshalb sind zwischenzeitliche Hebesatzanpassungen nicht auszuschließen bzw. erforderlich.
GLA Kleinheinz gibt zusätzliche Erläuterungen zu den Bescheiden durch das Finanzamt und die erhebliche Anzahl von erforderlichen Berichtigungen. Die Hebesätze wurden nach den jetzt vorliegen Daten gewählt.
3. Bgm. Nowak stellt fest, dass mit der geplanten Hebesatz-Satzung und den darin vorgesehenen Hebe-sätzen die ca. 90 % bislang eingegangen Grundsteuermessbescheide festgesetzt werden sollen. Gleichzeitig würde bei dieser Berechnung festgesetzt, dass bei der Veranlagung von 90 % der Bescheide, 100 % der Einnahmen erzielt werden. Der Hebesatz müsste seiner Meinung nach etwas heruntergerechnet werden, um im ersten Schritt nicht mehr Geld einzunehmen, nachdem die Bürger mit dem Bau der Kläranlage genug belastet werden. Man sollte eher das Risiko eingehen jetzt weniger Einnahmen zu haben und 90 % zu erzielen, um später mit den fehlenden Bescheiden auf 100 % zu kommen
GLA Kleinheinz weist darauf hin, dass bei der Grundsteuer A fast alle Bescheide vorliegen. Der errechnete Wert liegt mit 4.700 Euro auf gleichem Niveau wie bisher. Aufgrund der Einwände von 3. Bgm. Nowak empfiehlt er einen Hebesatz von 240 % für die Grundsteuer B festzusetzen.
Auf die Frage von 2. Bgm. Illek, in welchen Abständen die Hebesteuersätze wieder geändert werden können, teilt GLA Kleinheinz mit, dass dies jährlich vollzogen werden kann, es sich jedoch rückwirkend schwierig gestalte und mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
MGR Schmitt stellt fest, dass die Bescheide für die zwischenzeitlich beim Markt Wildflecken vom Finanzamt eingegangenen Bescheide versandt werden und fragt gleichzeitig, ob die verbleibenden 10 % dann keine Bescheide erhalten.
GLA Kleinheinz teilt mit, dass für Grundstücke ohne Bescheid keine Grundsteuerbescheide erlassen werden.
MGR Rest erkundigt sich, ob die fehlenden Eigentümer rückwirkend veranlagt werden müssen, was von GLA Kleinheinz bejaht wird.
Im Anschluss wird die nachfolgende Satzung vom Vorsitzenden verlesen:
Die Satzung wird gemäß der Mustersatzung des BayGT vom 30.09.2024 erstellt.
Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze des Marktes Wildflecken (Hebesatzsatzung) vom 19.11.2024
Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 ((GVBl. S 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98)) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 ((GVBl. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 ((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 ((GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128)) erlässt die Stadt/Gemeinde folgende Satzung:
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) 360 v. H. |
| 2. | Grundsteuer B (für Grundstücke) 240 v. H. |
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Der MGR stimmt dem Erlass der Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze mit den Hebesätzen von 360 v.H. für die Grundsteuer A und 240 v.H. für die Grundsteuer B zu.
Helmut-Patzke-Stadion; Reparaturarbeiten an den Kunststoffbelägen, sowie weiteres Vorgehen bzgl. der maroden Tribüne
Bereits in der MGR-Sitzung vom 10.09.2024 wurde der Auftrag zur Reinigung der Kunststoffoberflächen im Helmut-Patzke-Stadion an die Firma Polytan vergeben. Im Zuge der Auftragsvergabe wurde seitens der Verwaltung gegenüber dem Auftragnehmer der Wunsch geäußert, vor Beginn der Reinigungsmaßnahmen, welche für das Frühjahr 2025 eingeplant wurden, den Gesamtzustand der Flächen auf Schäden zu untersuchen. Angedacht war, schadhafte Stellen im Zuge der Reinigungsarbeiten instand setzenzulassen. Daraufhin fand ein Ortstermin mit der Firma Polytan statt, in dem alle Kunststoffflächen in Augenschein genommen wurden. Zu den uns bereits bekannten, offensichtlichen Schäden, wie beispielsweise Risse, kamen nach genauerer Betrachtung zahlreiche Schwachstellen hinzu, die es nach Rücksprache mit der Firma Polytan unbedingt zu beseitigen gilt. Teilweise hat sich die Verbindung zwischen dem Belag und dem Untergrund gelöst. In Summe belaufen sich die von der Firma Polytan empfohlenen Reparaturarbeiten auf 31.406,24 Euro, ohne Eventualpositionen, deren Notwendigkeit noch final geklärt werden muss. Weitere Angebote liegen der Verwaltung bislang nicht vor.
Zu den oben beschriebenen Punkten bzgl. der Beläge kommt der äußert marode Zustand der Zuschauertribüne hinzu. Die Betonstufen/Zuschauersitzplätze sind an zahlreichen Stellen witterungsbedingt so stark in Mitleidenschaft gezogen worden, dass teilweise ein sehr hohes Verletzungsrisiko besteht. Ein Konzept zur Instandsetzung bzw. über die weitere Nutzung der Zuschauertribüne wurde bisher nicht erstellt. Die Frage, in wie weit die bestehende Tribüne zukünftig weiter genutzt, bzw. neugestaltet werden soll, muss noch erörtert werden.
Da das Stadion unter anderem für Schulzwecke aber auch regelmäßig für den Vereinssport genutzt wird, sollten aus Sicht der Verwaltung alle erforderlichen Maßnahmen zur Instandsetzung und somit zum Erhalt des Stadions getroffen werden. Die Verwaltung schlägt daher vor, mindestens ein weiteres Angebot zur Reparatur der Kunststoffflächen einzuholen und den Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter, bzw. zu max. 31.406,24 zzgl. der im bereits vorliegenden Angebot aufgerufenen Eventualpositionen, ja nach Notwendigkeit zu beauftragen.
MGR Rest fragt, ob die Reinigung bereits beauftragt wurde.
Bauamtsleiter Helfrich informiert, dass vor der Ausführung der Reinigung der Ortstermin mit der Firma stattgefunden habe. Für die Reparatur der schadhaften Flächen hat die Firma ein Angebot mit 31.406,24 Euro abgegeben. Die Kosten für die Reinigung kämen hier noch hinzu.
MGR Rest plädiert, im Hinblick auf die anstehenden Reparaturen an der Tribüne, dass diese zunächst durch den Bauhof mit einem Kärcher gereinigt werden sollten. Außerdem ist er der Auffassung, dass man sich bei der Reparatur der Tribüne auf die Stufenplätze beschränken könnte und diese ggf. durch die Fachleute im Bauhof instandgesetzt werden könnten.
2. Bgm. Illek stellt fest, dass das Helmut-Patzke-Stadion auch als Schul- und Breitensportanlage dient und somit an gewisse Voraussetzungen gebunden sei, wie z.B. vorhandene Sitzplätze. Durch einen Rückbau der Tribüne befürchte er den Verlust der Betitelung „Stadion“ zu verlieren.
Auch MGR Masso schließt sich dieser Meinung an und möchte keinesfalls den Verlust der Bezeichnung „Stadion“ verlieren. Er ist, wie MGR Rest der Auffassung, dass zunächst eine gründliche Reinigung der Tribüne vorgenommen werden muss um überhaupt feststellen zu können, welche Bedarfspositionen noch hinzukommen. Deshalb sei das abgegebene Angebot fraglich. Ein zweites Angebot sollte auf jeden Fall eingeholt werden.
GLA Kleinheinz teilt mit, dass die Tartanbahn lange gehalten habe und nichts investiert wurde.
Für das Stadion habe man Ideen für ein neues Nutzungskonzept, auch für eine Öffnung des Stadions für die Jugend bzw. die Öffentlichkeit.
3. Bgm. Nowak spricht sich für die prinzipielle Erhaltung der Tribüne aus. Ein Beschluss zum Abbau der Tribüne fiele ihm schwer. Das Stadion würde seinen Charakter verlieren. Er schlägt vor, die Tribüne zunächst zu reinigen und dann zu versuchen, evtl. unter Mithilfe der Vereine oder Nutzer, die Tribüne zu reparieren und zu erhalten.
Der MGR stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu, mindestens ein weiteres Angebot zur Instandsetzung der Kunststoffbeläge einzuholen und den Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter zu beauftragen. Im Vorfeld der Angebotsabgabe soll die bereits beauftragte Reinigung der Kunststoffoberflächen erfolgen.
Verschiedenes
Sitzungstermine I. Quartal 2025
Der Vorsitzende informiert über nachstehende Termine für das kommenden 1. Quartal 2024. Diese sind im RIS bereits hinterlegt.
| - | 21.01.2025 |
| - | 18.02.2025 |
| - | 18.03.2025 |
Graben Oberbach
MGR Schmitt informiert, dass der Graben in Oberbach, der unter der Brücke der Umgehungsstraße verläuft, völlig zugewachsen sei. Er befürchte, dass dieser Graben damit seine Funktion bei zu viel Wasser des Oberbach, verloren habe.
Das Straßenbauamt sollte unbedingt aufgefordert werden, diesen Graben zu reinigen.
Bauantrag Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das staatl. Bauamt Schweinfurt auf Neubau eines Sanitätsversorgungszentrums und Antrag auf beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG, Fl.-Nr. 122, Gemarkung Neuwildflecken (Rhön-Kaserne)
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das staatl. Bauamt Schweinfurt, informiert über den geplanten Neubau eines Sanitätsversorgungszentrums mit Kfz-Halle in der Rhön-Kaserne Wildflecken, Fl.-Nr. 122, Gemarkung Neuwildflecken.
Im Sinne einer nachhaltigen Regenwasserbewirtschaftung soll das anfallende Niederschlagswasser versickert werden. Nach § 3 Abs. 1 NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) dürfen an eine Versickerungsanlage höchstens 1.000 m² befestigte Fläche erlaubnisfrei angeschlossen werden. Da die erlaubnisfreie Fläche mit einer Gesamtfläche von ca. 3.835 m² überschritten wird, wurde bereits der Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung eingereicht.
Die Dachflächen der neuen Gebäude entwässern außenliegend. Das Niederschlagswasser wird getrennt zum Schmutzwasser in separaten Kanälen (DN 250 - DN 300 PP) gesammelt und im Süden des SanVersZ einer Versickerungsmulde zugeführt. Es sind 15 Regenwasseranschlüsse am Sanitätsversorgungszentrum, drei an der Kfz-Halle, sowie zwei an der Technikzentrale vorgesehen. Fünf der Regenwasseranschlüsse des Sanitätsversorgungszentrum entwässern direkt in die Versickerungsmulde.
Das Oberflächenwasser der Verkehrsanlagen wird über Einläufe und Rinnen gesammelt und ebenfalls der Versickerungsmulde zugeführt.
Der maximale Einstau der Mulde beträgt 30 cm. Wird der Bemessungswasserspiegel erreicht, wird das Niederschlagswasser über einen Notüberlauf im Nordosten der Versickerungsanlage in das Mischwasserkanalnetz der Liegenschaft eingeleitet.
Der Antrag auf wasserrechtlich Genehmigung befindet sich aktuell noch in der Prüfung. Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Einwände zum oben beschriebenen Vorhaben, weder gegen die Errichtung des Sanitätsversorgungszentrums mit Kfz-Halle, noch zum Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung.
Der MGR nimmt die geplanten Maßnahmen ohne Einwände zur Kenntnis.
Eine Abstimmung hierzu ist nicht erforderlich.
In diesem Zusammenhang informiert der Vorsitzende vom heutigen Ortstermin an der ehemaligen Schule in der Rhön-Kaserne mit insgesamt 15 Personen, darunter 2 Vertretern der BImA aus Amberg sowie Frau Singer der BImA Würzburg. Im Zuge der Besichtigung habe ihm Frau Singer zugesichert, dass die Bestätigung der BImA (zur Übernahme des Gebäudes?) morgen versandt werde. Der Notartermin sei für den 18.12.2024 festgesetzt und die Übertragung soll zum 01.01.2025 erfolgen.
Bgm. Kleinhenz teilt weiter mit, dass das Gebäude zwischenzeitlich eingezäunt wurde. Erschrocken war er über die Schäden, die dem Gebäude seit seinem Leerstand zugefügt wurden.
Regionale Energieversorgung; Beschlussfassung zum Eintritt und Unterzeichnung der Gesellschaftsvereinbarung für die "Energie GmbH Landkreis Bad Kissingen"
Wie bereits mit MGR-Beschluss am 24.01.2023 entscheiden, wird der Markt Wildflecken der Energie GmbH Landkreis Bad Kissingen als Gesellschafter beitreten. Nachdem in den vergangen Monaten mehrere Gespräche mit Energieversorgungsunternehmen, mit den teilnehmenden Gemeinden des Landkreises Bad Kissingen, den jeweiligen Stadtwerken und mit der für die vertragliche Gestaltung des Gesellschaftsvertrags beauftragen Kanzlei durchgeführt wurde, soll nun ein einheitlicher Beschluss zur Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags gefasst werden.
Hierzu wurden dem MGR nachstehende Dateianlagen im Vorfeld über das RIS bereitgestellt:
| - | Informationen zur Infoveranstaltung vom 07.10.2024 |
| - | Gesellschaftsvertrag |
| - | Gesellschaftervereinbarung |
Es ist nun erforderlich, dass alle Gemeinden einen einheitlichen Beschluss zum Beitritt zur „Energie GmbH Landkreis Bad Kissingen“ fassen. Der Gesellschaftsvertrag wird dann durch die jeweiligen Bürgermeister am 12.12.2024 unterzeichnet bzw. beurkundet.
Einheitlicher Sachvortrag und Beschluss:
Aufgrund der Entwicklungen auf dem Energiemarkt und bei der Energieversorgung haben der Landkreis Bad Kissingen und 19 Städte, Märkte und Gemeinden im Landkreis und die Stadt- und Gemeindewerke Überlegungen angestellt für ein gemeinsames Engagement.
Ziele übergeordnet:
| - | Wertschöpfung in der Region behalten |
| - | Bürgerbeteiligung ermöglichen |
| - | sog. ppa-Direktleitungen zu Firmen prüfen |
Aktuelle Beschlusslage:
19 Städte, Märkte und Gemeinden und der Landkreis Bad Kissingen haben ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Beteiligung an der Energie GmbH Landkreis Bad Kissingen zur Bewältigung der Herausforderungen der Energiewende erklärt:
| - | Gründung der Energie GmbH Landkreis Bad Kissingen als „Dachgesellschaft“ mit folgenden Aufgaben: | |
| • | Bewertung und Sicherung von Flächen für den Ausbau erneuerbarer Energien |
| • | Entwicklung von Projekten aller Art im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien |
| • | Herstellung der Projektreife und der damit verbundenen Genehmigungsfähigkeit |
| • | Übertragung der entwickelten Projekte auf entsprechende Projektgesellschaften, welche eine Beteiligung von Gemeinden, Bürgern und regionalen Unternehmen ermöglichen sollen |
| - | Einbindung von „großen“ Energieversorgern als potentielle Gesellschafter (hier ist eine große Erfahrung in der Projektentwicklung und Projektumsetzung vorhanden): | |
| • | Bayernwerk |
| • | ENTEGA, Darmstadt |
| • | Gasversorgung Unterfranken GmbH (Gasuf) |
| • | N-ERGIE, Nürnberg |
| - | Daneben beteiligen sich auch die örtlichen Stadt- und Gemeindewerke | |
| • | City-Use (Beteiligte u.a. StW Hammelburg und Bad Brückenau und Gemeindewerk Nüdlingen) |
| • | Stadtwerke Bad Kissingen GmbH |
| - | Beteiligungsstruktur Dachgesellschaft: | |
| • | 19 Städte, Märkte und Gemeinden |
| • | Landkreis Bad Kissingen |
| • | Bayernwerk, ENTEGA, N-ERGIE und Gasuf |
| • | Stadtwerke Bad Kissingen GmbH und City-Use |
| - | Beteiligungsquoten: 50% Energieversorgungsunternehmen und Stadt- und Gemeindewerke und 50% Kommunen und Landkreis | |
| - | Gremien Dachgesellschaft: | |
| • | Gesellschafterversammlung: alle Gesellschafter – Festlegung strategische Ausrichtung und gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben |
| • | Aufsichtsrat: kleineres schlagkräftiges Gremium: operative Entscheidungen |
| Festlegungen in zusätzlicher Gesellschaftervereinbarung / Konsortialvertrag zu: | |
| - | Geschäftsführung Energie Landkreis Bad Kissingen GmbH: z.B. durch Vertreter der Energieversorgungsunternehmen und einen Vertreter der kommunalen Seite |
| - | Auswahlkriterien für Projekte |
| - | Renditeerwartung bzw. Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Anlagen unter Berücksichtigung von Einspeisemöglichkeiten |
| - | Flächensicherung: Festlegung der Vorgehensweise bezüglich möglicher Pachtverträge und Pachthöhe etc. |
| - | Flächeneinbringung ist ein bzw. der entscheidende Faktor |
| - | Finanzierung / Kapitalisierung der Dachgesellschaft |
| Kapitalisierung der Dachgesellschaft: | |
| Annahme: | |
| - | Energieversorgungsunternehmen incl. Stadtwerke und City-Use: 50% |
| - | Kommunen incl. Landkreis: 50% |
| - | 750.000 Euro incl. Stammeinlage |
| - | Keine Nachschusspflicht der Gesellschafter! |
| Struktur der Anlagen-GmbHs: | |
| Erstzugriffsrecht als Gesellschafter haben die Gesellschafter der Dachgesellschaft – weitere Gesellschafter möglich und i.d.R. notwendig | |
| Beteiligte können sein: | |
| - | Städte / Märkte / Gemeinden – vornehmlich Sitzgemeinde und Nachbargemeinden |
| - | Landkreis |
| - | Energieversorger, Stadtwerke |
| - | Ansässige Unternehmen der Privatwirtschaft |
| - | Bürgergenossenschaften, z.B. BEG Landkreis Bad Kissingen |
| - | Privatpersonen (vielfältige Möglichkeiten denkbar: Beteiligungsplattform, Nachrangdarlehen…) |
Der Entwurf der Satzung der Energie GmbH und der Entwurf der Gesellschaftervereinbarung wird dem Gremium vorgestellt und erläutert.
Der MGR billigt die der Niederschrift beigefügten Gesellschaftervereinbarung zur Energie GmbH Landkreis Bad Kissingen.
Der MGR stimmt der Niederschrift beigefügten Satzung / Gesellschaftsvertrag der Energie GmbH Landkreis Bad Kissingen sowie dem Eintritt des Marktes Wildflecken als Gesellschafter zu.
Der MGR ermächtigt den 1. Bürgermeister, die notwendigen rechtswirksamen Handlungen vorzunehmen. Notwendige redaktionelle Änderungen im Rahmen der Prüfung/Eintragung können vorgenommen werden.
Verschiedenes
Neubau Kläranlage - Messprogramm
Wie bereits in der Marktgemeinderatsitzung vom 08.10.2024 erläutert, wird für die finale Berechnung der Ausbaugröße der Kläranlage seitens des WWA Bad Kissingen die Durchführung eines Messprogramms gefordert. Der Auftrag zur Durchführung des Messprogramms wurde zu einem Preis von 15.622,32 Euro brutto an die Fa. Preg Umwelttechnik vergeben. Bei einem gemeinsamen Vororttermin mit der Firma Preg, wurde dem Messprogramm eine weitere Messstelle hinzugefügt.
Außerdem war bislang geplant, die neben dem Messprogramm erforderliche Analytik in Eigenregie durch unsere Fachkraft für Abwassertechnik, Herrn Donner, durchführen zu lassen. Da bis Dato jedoch unklar ist, in wie weit die Messergebnisse aus eigener Analytik später anfechtbar sind, wurde sich darauf verständigt, auch die erforderliche Analytik extern zu vergeben. Dies spart einerseits Zeit und sorgt andererseits dafür, dass ein akkreditiertes Labor die Analysen durchführt.
Folglich wurde das Ursprungsangebot der Fa. Preg Umwelttechnik um die oben beschriebenen Punkte erweitert. Die Angebotssumme inkl. der zusätzlichen Messstelle und der gesamten Analytik durch das Institut Dr. Nuss beläuft sich nun auf 41.536,24 Euro brutto. Die aufgerufenen Preise für die Analytik wurden nach Aussage vom Büro ARZ ohne weiteren Aufschlag an die Verwaltung weitergeleitet.
Aus Sicht der Verwaltung sollte der Auftrag unbedingt erweitert werden, da u.a. nicht klar ist, ob die Analytik in Eigenregie grundsätzlich anfechtbar ist und ob eine Urlaubsvertretung, in unserem Fall Herr Christian Girz, der zur Zeit entsprechend den Mindestvorgaben des WWA geschult wird, diese Analysen überhaupt durchführen darf.
Die Verwaltung schlägt daher vor, den bereits bestehenden Auftrag zur Durchführung des Messprogramms, wie oben beschrieben, um 25.913,92 Euro zu erweitern und den Auftrag zur Durchführung des Messprogramms inkl. Analytik zu einem Bruttopreis von 41.536,24 Euro an die Fa. Preg zu vergeben.
Der MGR stimmt der Empfehlung der Verwaltung zu, den bereits bestehenden Auftrag zur Durchführung des Messprogramms zu erweitern und den Auftrag zur Durchführung, inkl. Analytik zu einem Bruttopreis von 41.536,24 Euro an die Fa. Preg zu vergeben.