Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S 915), in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. I S. 381), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Fränkisch-Crumbach in der Sitzung am 24. März 2023 für den Friedhof der Gemeinde Fränkisch-Crumbach die folgende 1. Änderungssatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsordnung) beschlossen.
I.
Grabstätten
§§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 24 Abs. 3 und 26 Abs. 1 erhalten folgende neue Fassung:
§ 14
Grabarten
| (1) | Auf dem Friedhof werden auf Grabfeldern, deren Lage in der Anlage 1 zu dieser Satzung gekennzeichnet ist, folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: | |
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| 1. | Reihengrabstätten/Wiesengräber, |
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| 2. | Wahlgrabstätten, |
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| 3. | Urnenwahlgrabstätten, |
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| 4. | Urnenwände, |
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| 5. | Baumgrabstätten/Urnenwiesengrabstätte. |
§ 15
Nutzungsrechte an Grabstätten
| (1) | Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. |
§ 24
Urnenwahlgrabstätten
| (3) | Die Größe einer Urnenwahlgrabstätte beträgt 1 m x 1 m. Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,6 m. |
§ 26
Urnenwiesengräber
| (1) | Urnenwiesengrabstätten sind an besonders dafür ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in biologisch abbaubaren Urnen erfolgen. Jeder Urne wird eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen. Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt und verpflichtet. |
II.
Gestaltung der Grabstätten
§ 28 erhält folgende neue Fassung:
§ 28
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für den gesamten Friedhof gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
| (1) | Jede Grabstätte ist spätestens nach 1 Jahr mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Urnenwände, Urnenwiesengrabstätten und Rasengräber. |
| (2) | Jede Grabstätte ist so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. |
| (3) | Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. |
| (4) | Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 30 sein. |
| (5) | Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m. |
| (6) | Auf Reihengräbern für Verstorbene bis 5 Jahre sind stehende Grabmale bis 0,80 m zulässig. |
| (7) | Auf Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu 1,30 m zulässig. |
| (8) | Auf Urnenwahlgrabstätten sind stehende Grabmale bis zu 1 m Höhe, liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 x 0,60 m zulässig. |
| (9) | Auf Wiesengräbern sind liegende Grabmale (Grabplatten, die ebenerdig zu verlegen sind) mit einem Grundriss bis zu 0,40 x 0,40 m zulässig. |
| (10) | Auf Urnenwiesengräbern im Grabfeld B sind liegende Grabmale (Grabplatten, die ebenerdig zu verlegen sind) mit einem Grundriss von 0,30 x 0,30 m aus Stein zulässig. |
| (11) | Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein. |
| (12) | Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden. |
III.
Inkrafttreten
Diese 1. Änderungssatzung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.