In der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Fränkisch-Crumbach am 24.04.2026 wurden aus der Mitte der Mitglieder der neu gewählten Gemeindevertretung die Mitglieder des Gemeindevorstandes gewählt.
Als Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Fränkisch-Crumbach stelle ich folgende Nachrücker fest:
Der Wahlbewerber der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU), Herr Achim Weidmann, Güttersbach 2, 64407 Fränkisch-Crumbach, hat auf das Mandat als Gemeindevertreter verzichtet, da er in der o.g. konstituierenden Sitzung in den Gemeindevorstand der Gemeinde Fränkisch-Crumbach gewählt wurde.
Die nächste noch nicht berufene Nachrückerin des Wahlvorschlages der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) ist Frau Natalie Zeisel, Allee 16A, 64407 Fränkisch-Crumbach. Diese bleibt allerdings unberücksichtigt, weil sie schon im Vorfeld auf ihr Mandat in der Gemeindevertretung verzichtet und mir als Gemeindewahlleiterin dies gemäß § 34 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) vorher schriftlich erklärt hat.
Auf Grund des Wahlergebnisses des Wahlvorschlages der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) für die Gemeindewahl am 15. März 2026 wurde daher gemäß § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG) Herr Jochen Habermehl, Römersberg 12, 64407 Fränkisch-Crumbach, als Nachrücker festgestellt.
Gegen diese Feststellung kann jede/r Wahlberechtigte/r des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung Einspruch erheben. Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn mindestens 5 Wahlberechtigte unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Fränkisch-Crumbach, Rodensteiner Str. 8, 64407 Fränkisch-Crumbach, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.