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Fränkisch-Crumbacher Nachrichten
Ausgabe 22/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen

Gemäß § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. I S. 434), wird abweichend von den Ladenschlusszeiten des § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG folgendes bestimmt:

Aus Anlass der nachfolgenden Veranstaltungen wird die Öffnung der Verkaufsstellen im Gemeindegebiet Fränkisch-Crumbach für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden freigegeben:

Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen nicht unter das Hessische Ladenöffnungszeitengesetz und können die Freigaberegelung nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch nehmen.

Die Allgemeinverfügung tritt am Tage der Bekanntmachung in dem öffentlichen Amtsblatt der Gemeinde Fränkisch-Crumbach, den „Crumbacher Nachrichten“ in Kraft.

Zudem wird die Allgemeinverfügung auf der Internetseite der Gemeinde Fränkisch-Crumbach unter www.fraenkisch-crumbach.de im Sinne von § 6 der Hauptsatzung bereitgestellt.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Freigabeentscheidung haben gemäß § 6 Abs. 3 HLöG keine aufschiebende Wirkung.

Begründung:

Aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG sind Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignis) berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben.

Die Gemeinde Fränkisch-Crumbach macht von ihrer rechtlichen Möglichkeit Gebrauch, Termine einer Sonntagsöffnung durch begründete Anlässe festzusetzen. Gegenstand dieser Freigaben sind das „Crumbacher Muschelfest“ am 2. und 3. September 2023 sowie der „Crumbacher Weihnachtsmarkt am 16. und 17. Dezember 2023.

Nach § 6 Abs. 1 HLöG dürfen Verkaufsstellen maximal sechs zusammenhängende Stunden öffnen. Die Ladenöffnungszeit anlässlich der vorgenannten Veranstaltungen wird auf den Zeitraum von 13.00 Uhr bis 18:00 Uhr festgelegt.

Das „Crumbacher Muschelfest“ und der „Crumbacher Weihnachtsmarkt“ haben sich durch ihre Vielfalt der spezifischen, veranstaltungsbezogenen Angebote, insbesondere durch den kulinarischen Genuss von fangfrischen Miesmuscheln aus der Bucht Mont-Saint-Michel in den vergangenen Jahren zu einem Anziehungspunkt von überregionaler Bedeutung etabliert. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre ist auch in diesem Jahr wieder mit beträchtlichen Besucherströmen zu rechnen. Insgesamt tritt die Anreizfunktion und werktägige Geschäftigkeit einer Ladenöffnung in der öffentlichen Wahrnehmung und im Besucherverhalten im Verhältnis zu den Veranstaltungen „Crumbacher Muschelfest“ und „Crumbacher Weihnachtsmarkt“ deutlich in den Hintergrund.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zu- Niederschrift beim

Gemeindevorstand Fränkisch-Crumbach

Rodensteiner Straße 8

64407 Fränkisch-Crumbach

Widerspruch erhoben werden.

Durch die sofortige Vollziehung entfaltet Ihr Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Sie haben jedoch die Möglichkeit einen Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung beim

Verwaltungsgericht Darmstadt

Julius-Reiber-Straße 37

64293 Darmstadt

zu stellen.

Der Antrag ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Er kann auch mittels eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des § 55a Abs. 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung und dem Kapitel 2 der Elektronischen Rechtsverkehr Verordnung erhoben werden, und zwar

mittels Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur,

mittels Versendung eines signierten elektronischen Dokuments, bei der der Absender im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes sicher angemeldet ist und sich die sichere Anmeldung nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

bei Klageeinreichung durch ein Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder Notarkammer durch Übermittlung eines signierten elektronischen Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach oder Notarpostfach.

Bitte beachten Sie, dass durch Übersendung einer gewöhnlichen E-Mail die elektronische Form nicht gewahrt wird und dadurch ein Antrag nicht wirksam eingereicht werden kann!

Fränkisch-Crumbach, den 31.05.2023

DER GEMEINDEVORSTAND

Eric Engels, Bürgermeister