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Fränkisch-Crumbacher Nachrichten
Ausgabe 22/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Gemäß § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 33) ergeht folgende Verfügung:

Abweichend des § 3 HLöG dürfen Verkaufsstellen in Fränkisch-Crumbach am folgenden Tag und Anlass für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geöffnet werden:

Sonntag, d. 07.09.2025 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

„Crumbacher Muschelfest“

Der Geltungsbereich beschränkt sich ausschließlich auf die folgenden Straßen:

Darmstädter Straße, Erbacher Straße, Rodensteiner Straße, Bahnhofstraße, Schleiersbacher Straße, Siedlerweg und Industriestraße

Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen nicht unter das Hessische Ladenöffnungszeitengesetz und können die Freigaberegelung nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch nehmen.

Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Fränkisch-Crumbach, den „Crumbacher Nachrichten“ in Kraft.

Zudem wird die Allgemeinverfügung auf der Internetseite der Gemeinde Fränkisch-Crumbach unter www.fraenkisch-crumbach.de im Sinne von § 6 der Hauptsatzung bereitgestellt.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Freigabeentscheidung haben gemäß § 6 Abs. 3 HLöG keine aufschiebende Wirkung.

Begründung:

Aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG sind Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignis) berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben. Die Gemeinde Fränkisch-Crumbach macht von ihrer rechtlichen Möglichkeit Gebrauch, Termine einer Sonntagsöffnung durch begründete Anlässe festzusetzen. Gegenstand dieser Freigabe ist das "Crumbacher Muschelfest" am 6. und 7. September 2025.

Nach § 6 Abs.1 HLöG dürfen Verkaufsstellen maximal sechs zusammenhängende Stunden öffnen. Die Ladenöffnungszeit anlässlich der vorgenannten Veranstaltung wird auf den Zeitraum von 13.00 Uhr bis 18:00 Uhr festgelegt.

Das "Crumbacher Muschelfest" hat sich durch seine Vielfalt der spezifischen, veranstaltungsbezogenen Angebote, insbesondere durch den kulinarischen Genuss von fangfrischen Miesmuscheln aus der Bucht Mont-Saint-Michel in den vergangenen Jahren zu einem Anziehungspunkt von überregionaler Bedeutung etabliert. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre ist auch in diesem Jahr wieder mit beträchtlichen Besucherströmen zu rechnen. Insgesamt tritt die Anreizfunktion und werktägige Geschäftigkeit einer Ladenöffnung in der öffentlichen Wahrnehmung und im Besucherverhalten im Verhältnis zu der Veranstaltung deutlich in den Hintergrund.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Niederschrift beim

Gemeindevorstand Fränkisch-Crumbach

Rodensteiner Straße 8

64407 Fränkisch-Crumbach

Widerspruch erhoben werden.

Durch die sofortige Vollziehung entfaltet Ihr Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Sie haben jedoch die Möglichkeit einen Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung beim

Verwaltungsgericht Darmstadt

Julius-Reiber-Straße 37

64293 Darmstadt

zu stellen.

Der Antrag ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Er kann auch mittels eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des § 55a Abs. 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung und dem Kapitel 2 der Elektronischen Rechtsverkehr Verordnung erhoben werden, und zwar

mittels Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur,

mittels Versendung eines signierten elektronischen Dokuments, bei der der Absender im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes sicher angemeldet ist und sich die sichere Anmeldung nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

bei Klageeinreichung durch ein Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder Notarkammer durch Übermittlung eines signierten elektronischen Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach oder Notarpostfach.

Bitte beachten Sie, dass durch Übersendung einer gewöhnlichen E-Mail die elektronische Form nicht gewahrt wird und dadurch ein Antrag nicht wirksam eingereicht werden kann!

Fränkisch-Crumbach, den 23.05.2025

DER GEMEINDEVORSTAND

Matthias Horlacher, Bürgermeister