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Fränkisch-Crumbacher Nachrichten
Ausgabe 24/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Gemeinde Fränkisch-Crumbach Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Saroltastraße 46“ in der Gemarkung Fränkisch-Crumbach, Flur 2 und Flur 5

Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Eintragung Grenze für den räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Saroltastraße 46“ (schwarz-strichlierte Linie, unmaßstäblich)

hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fränkisch-Crumbach hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 06.03.2026 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Saroltastraße 46“ einschließlich bauordnungsrechtlicher Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 Hessischer Bauordnung (HBO), als Satzung beschlossen.

Dieser Satzungsbeschluss für den vorgenannten vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan dient der Schaffung der bauleitplanerischen Voraussetzungen für ein im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans mit der Bezeichnung „Auf der Beine, Plan II“, 1. Änderung liegendes, bislang unbebautes Wohnbaugrundstück für den Neubau zusätzlichen Wohnraums durch eine Maßnahme der Innenentwicklung. Städtebauliche Zielsetzung ist es, die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für eine konkrete Vorhabenplanung neu zu bestimmen. Die Bauleitplanung dient der Nachverdichtung gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Bebauungsplan wurde als sog. „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet sich im Westen der Ortslage von Fränkisch-Crumbach und wird durch bestehende Bebauung im Norden, Osten und Westen begrenzt. Im Süden schließt die offene Feldflur mit Gehölzbestand und dem Gewässerlauf des „Bach an dem Schreinersgrund“ an.

Der vorläufige räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Saroltastraße 46“ umfasst eine Fläche von rund 1.867 m² und betrifft nach der aktuellen Liegenschaftskarte die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Fränkisch-Crumbach, Flur 2, Nr. 380 teilweise sowie Flur 5, Nr. 157/9 und 162/3. Der Umgriff des räumlichen Geltungsbereichs ist in der nachstehenden Abbildung durch eine schwarz-strichlierte Umgrenzungslinie gekennzeichnet (unmaßstäbliche Darstellung).

 

 

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB werden die Satzungsunterlagen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Saroltastraße 46“, bestehend aus dem Planteil mit der Planzeichnung zum Rechtsplan (zeichnerische Festsetzungen), dem Textteil zum Bebauungsplan (planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO), bauordnungsrechtliche Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 HBO und Hinweise), der Nutzungsschablone (tabellarische Festsetzungen) und den Planzeichnungen zum Vorhabenplan (Freiflächenplan, Grundrisse, Schnitt, Ansichten) sowie der dazugehörenden Begründung mit den informellen Anlagen, ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt. Als informelle Anlagen sind der Begründung beigestellt:

Textteil zum Bebauungsplan

Rechtsplan im Mst. 1 : 500, Blattgröße DIN A4

Planzeichenerklärung zum Rechtsplan, Blattgröße DIN A4

Vorhabenplan (Freiflächenplan) im Mst. 1 : 500, Blattgröße DIN A4

Legende zum Vorhabenplan, Blattgröße DIN A4

Vorhabenplan (Grundrisse, Schnitt) im Mst. 1 : 100, Blattgröße DIN A3

Vorhabenplan (Ansichten) im Mst. 1 : 100, Blattgröße DIN A3

Die Satzungsunterlagen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Saroltastraße 46“ können beim Gemeindevorstand der Gemeinde Fränkisch-Crumbach, Rathaus, Rodensteiner Straße 8 in 64407 Fränkisch-Crumbach im Erdgeschoss (Vorzimmer des Bürgermeisters, Raum 7), während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung sind: Montag, Dienstag, Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Mittwoch von 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Darüber hinaus besteht nach Inkrafttreten des Bebauungsplans die Möglichkeit, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit den zugehörigen Unterlagen auf der offiziellen Internetseite der Gemeinde Fränkisch-Crumbach einzusehen: https://www.fraenkisch-crumbach.de ® Leben & Arbeiten ® Bauleitplanung; Link: https://www.fraenkisch-crumbach.de/bebauungsplaene/

Es wird darauf hingewiesen, dass das Aufstellungsverfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Saroltastraße 46“ nach den Maßgaben des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt wurde. Das Verfahren nach § 13a BauGB kann für Bebauungspläne der Innenentwicklung für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung angewandt werden. In diesem Sinne wird darauf hingewiesen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Saroltastraße 46“ ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wurde. Vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltrelevanter Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wurde gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen können, wenn aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Fränkisch-Crumbach, Rodensteiner Straße 8 in 64407 Fränkisch-Crumbach, beantragt wird. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei der Inkraftsetzung von Satzungen nach dem BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB hinzuweisen. Es wird daher darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindevorstand der Gemeinde Fränkisch-Crumbach, Rodensteiner Straße 8 in 64407 Fränkisch-Crumbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Saroltastraße 46“ in der Gemarkung Fränkisch-Crumbach, einschließlich der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach den Bestimmungen der Hauptsatzung der Gemeinde Fränkisch-Crumbach in Kraft.

Fränkisch-Crumbach, den 28.05.2026
Für den Gemeindevorstand der Gemeinde Fränkisch-Crumbach,
Matthias Horlacher (Bürgermeister)