Gemäß § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. I S. 434), ergeht folgende Verfügung:
| 1. | Abweichend des § 3 HLöG dürfen Verkaufsstellen in Fränkisch-Crumbach am folgenden Tag und Anlass für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geöffnet werden: |
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| Sonntag, d. 01.09.2024 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr „Crumbacher Muschelfest“ |
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| Der Geltungsbereich beschränkt sich ausschließlich auf die folgenden Straßen: |
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| Darmstädter Straße, Erbacher Straße, Rodensteiner Straße, Bahnhofstraße, Pretlackstraße, Siedlerweg, Industriestraße und Schleiersbacher Straße |
| 2. | Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt. |
| 3. | Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. |
| 4. | Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. |
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| Voraussetzung hierfür ist ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches erfordert, im Interesse des allgemeinen Wohles und der Zurückstellung des auf gerichtliche Überprüfung gerichteten Rechtsanspruchs des Betroffenen, den Verwaltungsakt als dann zu vollziehen. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit ist aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung bei den verfügten Ladenöffnungen höher zu bewerten als die Interessen von möglichen Betroffen. |
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| Aufgrund der Verfügung entstehen schützenswerte Rechtspositionen beim begünstigten Adressenkreis, den Veranstaltern, deren Besucher und den Einzelhändlern. Sowohl vertragliche Bedingungen, Planungen des Ablaufs und der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf verkaufsoffene Sonntage zwingend zu berücksichtigen und höher zu bewerten, als das Interesse des Aufschubs Dritter |
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| Das Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt dem Interesse der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches bzw. einer Anfechtungsklage, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abwendung irreparabler Folgen bei den begünstigten Einzelhandelsunternehmen notwendig ist. |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch mit Begründung ist schriftlich oder zur Niederschrift beim
Gemeindevorstand Fränkisch-Crumbach
Rodensteiner Straße 8
64407 Fränkisch-Crumbach
einzulegen.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim
Verwaltungsgericht Darmstadt
Julius-Reiber-Straße 37
64293 Darmstadt
gestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO).