Wir weisen darauf hin, dass Mitte August Steuern und Gebühren zur Zahlung an die Gemeindekasse fällig waren.
Nach § 19 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetztes wird eine Mahngebühr erhoben, wenn der Zahlungspflichtige nach Ablauf einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit nicht bezahlt hat.
Die Mahngebühren sind wie folgt gestaffelt:
| bis zu | 250 € | 6,00 € |
| bis zu | 500 € | 11,00 € |
| bis zu | 1.000 € | 15,00 € |
| bis zu | 5.000 € | 25,00 € |
| bis zu | 10.000 € | 30,00 € |
| bis zu | 100.000 € | 50,00 € |
Werden Steuern und Gebühren bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht entrichtet, so ist nach § 240 Abs. 1 der Abgabeordnung für jeden angefangenen Monat der Überschreitung ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Betrages zu entrichten. Bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen wird kein Säumniszuschlag erhoben.