In der oben genannten Angelegenheit ergeht folgende
Allgemeinverfügung
Die Allgemeinverfügung des Odenwaldkreises vom 07.08.2024 zur Festlegung der Maßnahmen im Hinblick auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung von Feldern wird aufgehoben und durch diese ersetzt.
Die Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Die Verfügung wird auf der Internetseite des Landkreises Odenwaldkreis öffentlich bekannt gemacht: https://www.odenwaldkreis.de/de/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/
Begründung
Sachverhalt:
Am 13.06.2024 wurde bei einem Wildschwein, das in Königstädten erlegt wurde, eine virologische Untersuchung vorgenommen. Nach dem Ergebnis der virologischen Untersuchung vom 15.06.2024 wurde bei dem Wildschwein die Afrikanische Schweinepest (ASP) festgestellt. Daher hat der Landrat des Landkreises Groß-Gerau den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/689 in der aktuell gültigen Fassung bei wildlebenden Schweinen am 15.06.2024 amtlich festgestellt. Neben einer in den letzten Wochen stark angestiegenen Anzahl der Nachweise der ASP bei Wildschweinen innerhalb des in der infizierten Zone (Sperrzone II) eingerichteten Kerngebietes, wurde das Virus der ASP in mehreren Hausschweinebeständen nachgewiesen. Zusätzlich bestätigte das nationale Referenzlabor am Friedrich-Löffler-Institut am 02.08.2024 den Fund eines infizierten Wildschweines in einem Waldstück bei Ober-Ramstadt. Hierbei handelte es sich um den ersten nachgewiesenen ASP-Fall östlich der beiden Bundes-Autobahnen A5 und A67.
Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine Viruserkrankung, von der Haus- und Wildschweine betroffen sind. Die Übertragung erfolgt durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder deren Kadavern, die Aufnahme von Speiseabfällen oder Schweine-fleischerzeugnissen bzw. -zubereitungen sowie andere indirekte Übertragungswege (Fahrzeuge, kontaminierte Ausrüstungsgegenstände einschl. Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Kleidung). Nach einer Infektion entwickeln die Tiere sehr schwere, aber unspezifische Allgemeinsymptome und führt in der Regel zum Tod des Tieres.
Die Bewirtschaftung und Ernte landwirtschaftlicher Flächen mit Maschinen stellt ein besonderes Risiko im Hinblick auf eine Verschleppung infektiösen Materials durch diese Tätigkeiten dar. Aus diesem Grund hat insoweit eine grundlegende Risikobewertung zu erfolgen, die dieser Allgemeinverfügung zugrunde liegt.
Nach Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1857 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sind die aufgrund des Ausbruchs der ASP vom 15.06.2024 betroffenen hessischen Gebiete in Anhang II Teil A der Durchführungs-verordnung 2023/594 als infizierte Zone gelistet.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sind die Seuchen-bekämpfungsmaßnahmen dieser Verordnung zusätzlich zu den in den Art. 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen, die für die Sperrzone II gelten, auch in der Sperrzone II anzuwenden.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Art. 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Falle einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wildlebenden Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, zu ergreifen sind.
Gemäß Art. 4 Nr. 40 der VO (EU) 2016/429 ist ein „Ausbruch“ das amtlich bestätigte Auftreten einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche bei einem oder mehreren Tieren in einem Betrieb oder an einem sonstigen Ort, an dem Tiere gehalten werden oder sich befinden.
zu 1.
Bei der ASP handelt es sich um eine Tierseuche, die durch kleinste Mengen infektiösen Materials verbreitet werden kann. Aus diesem Grund ist einerseits eine Versprengung erkrankter Tiere und andererseits die Verschleppung infektiösen Materials wie Blut, wie sie bei der Bewirtschaftung mit Maschinen erfolgen kann, unbedingt zu verhindern. Gleichzeitig sind die aus seuchenrechtlicher Sicht notwendigen Maßnahmen in Einklang zu bringen mit den Interessen der landwirtschaftlichen Betriebe an einer Bewirtschaftung und Ernte ihrer Flächen, um die Belastungen dieser auf einem möglichst geringen Niveau zu halten.
Die einzelnen getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen dienen dem legitimen Zweck, die Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest effektiv und schnellstmöglich einzudämmen. Jede der einzelnen getroffenen Maßnahmen fördert diesen Zweck und ist geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig. Die Anordnungen greifen nicht auf in unzulässiger Weise in schützenswerte Rechtsgüter ein.
Grundsätzlich gilt bei allen landwirtschaftlichen Bearbeitungs- oder Erntemaßnahmen, dass diese umgehend eingestellt werden müssen und die örtliche zuständige Veterinärbehörde zu informieren ist, sobald Wildschweine oder Kadaver in der betroffenen Fläche gesichtet werden (vgl. Ziffern 1.7, 1.8 und 1.12).
Zu 1.1 - 1.7:
Die Verfügungen beruhen auf Art. 8 Abs. 2 VO (EU) 2023/594 i. V. m. Art. 65 Buchst. b der VO (EU) 2020/687. Danach kann die zuständige Behörde in der Sperrzone II Tätigkeiten im Freien regulieren, um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern. Davon eingeschlossen ist auch die landwirtschaftliche Betätigung.
Gemäß § 14d Abs. 5a Nr. 1, 2. Alt. der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (SchwPestV) i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. f, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 der Verordnung (EU) 2016/429 kann die zuständige Behörde die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für längstens sechs Monate beschränken oder verbieten, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist
Zu 1.1:
Landwirtschaftliche Flächen, die aufgrund der Art des Bewuchses gut einsehbar sind, bieten nur eine sehr geringe Rückzugsmöglichkeit für Wildschweine, insbesondere für erkrankte Tiere. Gleichzeitig werden hier in der Regel bei einer Bewirtschaftung der Flächen mögliche Wildschweine oder Kadaver frühzeitig gesichtet, so dass weitere Bearbeitungsschritte umgehend eingestellt werden können.
Zu 1.2:
Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Ernte mit Maschinen sind insoweit einzuschränken, als eine freie Sicht auf den Boden zur Sichtung von möglichen Kadavern nicht möglich ist. Davon ist im Maisanbau bei einer Pflanzenhöhe von 1,50m noch auszugehen. Bei einer größeren Wuchshöhe haben die Interessen der landwirtschaftlichen Betriebe an der Ausübung ihrer Tätigkeit insoweit hinter dem Interesse an einer effektiven Tierseuchenbekämpfung zurückzustehen.
In der Kernzone wird empfohlen, soweit mögliche Pflanzenschutzmaßnahmen mit Drohnen durchzuführen, um eine mögliche Versprengung der Tiere oder eine Verschleppung des Virus auszuschließen.
Zu 1.3:
Aufgrund des Risikos der Verschleppung infektiösen Materials sind in Kulturen, die keinen unmittelbaren Blick auf den Boden erlauben, keine maschinellen Bearbeitungsmaßnahmen und Ernten gestattet.
Zu 1.4:
Zwar handelt es sich bei Pflanzenschutzmaßnahmen mit Drohnen um maschinelle Bearbeitungsmaßnahmen, allerdings bergen diese weder das Risiko der Verschleppung der Seuche noch der Versprengung der Tiere. Somit ist der Pflanzenschutz mittels Drohnen grundsätzlich erlaubt.
Zu 1.5:
Um notwendige Bearbeitungs- und Erntemaßnahmen zu ermöglichen und somit im Einzelfall die Nachteile für die landwirtschaftlichen Betriebe auf ein Minimum zu begrenzen, können im Einzelfall von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Auf diese Weise wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen.
Zu 1.6:
Aufgrund der unter Ziffer 1.3 aufgeführten Gründen hat vor dem Mähen von Grünland und dem Ernten von Flächen eine Risikobewertung durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Dies kann im Verfahren zur Genehmigung von Ernte- und Mäharbeiten in der Sperrzone II einschließlich der Kernzone erfolgen. Dabei ist im Vorfeld sicherzustellen, dass die landwirtschaftliche Fläche mit Drohnen auf Wildschweine, Wildschweinkadaver oder Teile davon abgesucht worden ist. Dies ist zu dokumentieren und durch die Betriebe zu verwahren.
Sollte es bei der Suche oder beim Mähen oder der Ernte entsprechende Funde gegeben haben, so haben die Interessen der landwirtschaftlichen Betriebe zunächst hinter den erforderlichen Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung zurückzustehen.
Da davon auszugehen ist, dass sich Wildschweine in einer gemähten Grasfläche mangels Rückzugsmöglichkeit nicht aufhalten, ist im Falle der Heuernte für die auf die Mahd folgenden Tätigkeiten (wenden, pressen) keine weitere Drohnensuche erforderlich.
Zur Klarstellung wird Ziffer 1.6 um Mais ergänzt. Da Mais sehr dicht steht, ist eine vorherige Drohnensuche zwingend erforderlich, um die Ernte im Einzelfall zu genehmigen.
Sollte es bei der Suche oder beim Mähen oder der Ernte entsprechende Funde gegeben haben, so haben die Interessen der landwirtschaftlichen Betriebe zunächst hinter den erforderlichen Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung zurückzustehen.
Mais darf nur bei einer Mindestschnitthöhe von 30 cm geerntet werden, um die Wahrscheinlichkeit des Aufnehmens von Wildschweinkadavern zu verringern. Eine Schnitthöhe von mindestens 30 cm ist für die Qualität des Erntegutes unschädlich. Für die Verwendung des Erntegutes sind die gleichen Auflagen wie beim übrigen Getreide einzuhalten.
Zu 1.8 - 1.10:
Die Verfügungen beruhen auf Art. 8 Abs. 2 VO (EU) 2023/594 i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der VO (EU) 2020/687. Danach kann die zuständige Behörde in der Sperrzone II Risikominderungsmaßnahmen und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren treffen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und der Sperrzone II auf nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern.
Gemäß § 14d Abs. 5 Nr. SchwPestV ist die Verwendung von Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet (der Sperrzone II) gewonnen worden ist, zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verboten, es sei denn, es wird bestimmten Behandlungen unterzogen. Um eine Nutzung des Ernteguts oder daraus gewonnener Erzeugnisse zu ermöglichen und gleichzeitig eine Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern, ist das Inverkehrbringen an bestimmte Erfordernisse zu knüpfen, um das Risiko einer Verbreitung weitestgehend zu minimieren. Dabei sind an die Verwendung in schweinehaltenden Betrieben strengere Voraussetzungen zu stellen, als in Fällen, in denen dies ausgeschlossen ist.
Ziffer 1.9 stellt sicher, dass die Verwendung jeglichen Ernteguts, das im infizierten Gebiet gewonnen worden ist, in schweinehaltenden Betrieben ausgeschlossen ist. Ausnahme ist, wenn das Erntegut einer Behandlung unterzogen worden ist, die das Risiko des Verbringens von Virusmaterial drastisch herabsenkt. Das Verbot greift zwar in erheblicher Weise in die Rechte der Betriebe ein. Aufgrund der erheblichen Ansteckungsfähigkeit des Virus und der dadurch drohenden Gefahren für gehaltene Schweine ist die Maßnahme zur Verhinderung der Verschleppung der ASP in schweinehaltende Betriebe dringend erforderlich und verhältnismäßig.
Eine Verwendung in sonstiger Weise ist möglich, soweit eine Virusbelastung aufgrund des Ernteverfahrens oder nach einer entsprechenden Behandlung ausgeschlossen ist.
Soweit die Verwendung in einem schweinehaltenden Betrieb aufgrund der bestimmungs-gemäßen Verwendung des Ernteguts (bspw. Braugerste) vollständig ausgeschlossen ist, ist die Verwendung auch ohne Lagerung oder Hitzebehandlung möglich (Ziffer 1.11).
Die Anordnung ist somit erforderlich und fachlich geboten.
Zu 1.11:
Bearbeitungsmaßnahmen, die im Nachgang zu einer Ernte erfolgen, können bis auf weiteres durchgeführt werden, da insoweit das Risiko einer Versprengung oder Verschleppung als gering eingeschätzt werden kann.
Zu 1.12:
Die Maßnahme beruht auf Art. 8 Abs. 2, 11 Abs. 1 VO (EU) 2023/594 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Gebiete auf Art. 61 Abs. 1 Buchst. a und Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2020/687. Darüber hinaus sind die grundsätzlichen Vorgaben der Düngeverordnung zu beachten.
Zu Ziffer 1.13:
Diese Verfügung stellt eine geeignete, vorbeugende Maßnahme zur Eindämmung der ASP dar. Im Fall des Auftretens der Seuche bei Wildschweinen ist es wichtig, dass infizierte Tiere nicht beunruhigt werden. Eine Beunruhigung könnte dazu führen, dass infizierte Tiere in Bereich vertrieben werden, in denen bislang noch keine infizierten Wildschweine vorhanden sind. Die Tierseuche könnte auf diese Weise weiter verschleppt werden. Dadurch würde der Bereich mit den infizierten Wildschweinen immer größer und die Seuchenbekämpfung erheblich erschwert werden. Eine Beunruhigung von Wildschweinen ist daher unbedingt zu vermeiden. Kadaver von Wildschweinen können erhebliche Virusmengen aufweisen, die mittels Maschinen weiter verbracht werden können. Dies würde ebenfalls zu einer Ausdehnung des Seuchengeschehens führen und ist daher so weit wie möglich zu vermeiden.
Die Maßnahme stellt nur einen geringen Eingriff in die Rechte der Betroffenen dar, da die Bearbeitungs- und Erntemaßnahmen nicht ausgeschlossen, sondern nur aufgeschoben werden. Von daher sind sie erforderlich, angemessen und verhältnismäßig.
Zu 3.
Da eine fortlaufende Beobachtung der Entwicklung landwirtschaftlicher Pflanzen zwingend erforderlich ist, um die Notwendigkeit von Pflanzenschutz-, Bodenbearbeitungs- und Erntearbeiten zu bewerten, ist die Verfügung nur so lange gültig, bis insoweit eine neue Allgemeinverfügung ergeht. Gemäß § 14d Abs. 5a Nr. 1 SchwPestV darf die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen jedoch längstens für sechs Monate beschränkt oder verboten werden.
Zu 4.
Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 37 Nr. 11 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) sofort vollziehbar.
Zu 5.
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Nach § 41 Abs. 4 Satz 4 HVwVfG kann in einer Allgemeinverfügung ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung ist hiervon Gebrauch zu machen.
Die Allgemeinverfügung wird gemäß § 15a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (HAGTierGesG) durch Bekanntgabe auf der Internetseite des Odenwaldkreises bekannt gemacht: https://www.odenwaldkreis.de/de/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann jeder Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder zur Niederschrift beim
Landrat des Odenwaldkreises
Michelstädter Straße 12
64711 Erbach
einzulegen.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch die Behörde geeignet ist und
oder
o Übersendung an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des Odenwaldkreises, und zwar
oder
oder
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass durch Übersendung einer gewöhnlichen E-Mail ohne qualifiziert signierten Dokumenten-Anhang die elektronische Form nicht gewahrt wird und dadurch der Widerspruch nicht wirksam eingelegt werden kann!
Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung entfaltet und die getroffene Verfügung sofort zu beachten ist. Sie haben jedoch die Möglichkeit, einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (Eilrechtsschutz) beim
Verwaltungsgericht Darmstadt
Julius-Reiber-Str. 37,
64293 Darmstadt
einzureichen.