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Fränkisch-Crumbacher Nachrichten
Ausgabe 46/2024
Aus dem Rathaus
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Aus dem Rathaus

Mit Urteil vom 10.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Regelungen zur Einheitsbewertung des Grundvermögens seit 2002 verfassungswidrig sind. Dies führt dazu, dass die Anwendung der bisherigen Einheitswerte für Zwecke der Grundsteuer nur bis 31.12.2024 Gültigkeit haben. Ab 01.01.2025 gelten für alle bebauten, unbebauten und land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke neue Grundsteuermessbeträge. Die neuen Grundsteuermessbeträge hat das Finanzamt aufgrund der von den Grundstückseigentümern mitgeteilten Angaben ermittelt.

Die Kommunen berechnen die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer, indem sie den vom Finanzamt mitgeteilten Grundsteuermessbetrag mit dem örtlichen Hebesatz multiplizieren. Die Reform der Grundsteuer soll nach dem Willen von Bund und Ländern aufkommensneutral sein. Das bedeutet, dass sich das Aufkommen der Grundsteuer allein durch die Rechtsänderungen zum Jahr 2025 weder erhöhen noch verringern soll. Das heißt allerdings nicht, dass die Grundsteuer für den individuellen Steuerpflichtigen belastungsneutral sein muss. Für den einzelnen Steuerpflichtigen kann sich als logische Konsequenz der Abkehr von den alten verfassungswidrigen Werten des Grundsteuermessbetrages die Steuerlast aufgrund der neuen Wertansätze gegenüber dem alten Recht ändern.

Die Hessische Steuerverwaltung hat der Gemeinde Fränkisch-Crumbach im Sommer diesen Jahres zur Erreichung der Aufkommensneutralität für das Kalenderjahr 2025 für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschliche Grundstücke) einen Hebesatz in Höhe von 267,60 Prozent und für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) einen Hebesatz in Höhe von 502,95 Prozent empfohlen. Diese Hebesatzmitteilung der Hessischen Steuerverwaltung hat Empfehlungscharakter und ist für die Städte und Gemeinden nicht verbindlich. Sie dient vor allem der Orientierung. Die Städte und Gemeinden entscheiden im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zustehenden Hebesatzautonomie in Abhängigkeit von ihrem Finanzbedarf eigenverantwortlich über die in ihrem Stadt- bzw. Gemeindegebiet geltenden Hebesätze und können deshalb von den Hebesatzempfehlungen abweichen.

Um eine Genehmigung des Haushalts durch die Kommunalaufsicht des Odenwaldkreises zu erhalten, muss die Gemeinde gemäß § 92 a HGO einen ausgeglichenen Haushalt vorlegen bzw. Maßnahmen ergreifen, die den Haushaltsausgleich ermöglichen. Daher wurde bereits mit dem Haushalt 2024 ab dem Jahr 2025 die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 700 v.H. auf 900 v.H. veranschlagt. Diese Vorgehensweise war die Voraussetzung für eine Genehmigung des Haushaltes 2024. Durch die Erhöhung des Hebesatzes bei der Grundsteuer B konnten ab 2025 Mehrerträge von 200 T€ veranschlagt werden. Diese Erhöhung des Hebesatzes auf 900 v.H. ist aufgrund der durch die Grundsteuerreform höheren Summe der Messbeträge vermeidbar. Gleichwohl ist aber eine Absenkung des Hebesatzes auf den von der Hessischen Steuerverwaltung mitgeteilten Hebesatzes von 502,95 v.H. nicht möglich, ohne dass der Haushaltsausgleich 2025 und damit die Genehmigung des Haushalts gefährdet ist. Die Verwaltung hat daher der Gemeindevertretung empfohlen eine Hebesatz-Satzung zu beschließen, die den Hebesatz für die Grundsteuer A auf 450 Prozent und den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 700 Prozent festlegt und somit keine Absenkung der bisherigen Hebesätze vorsieht.

Die finanzielle Lage der Gemeinde Fränkisch-Crumbach im Jahr 2025 gestaltet sich äußerst herausfordernd. Bereits im Haushaltsjahr 2024 zeichnete sich ab, dass es zunehmend schwierig sein wird, einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen. Die begrenzten finanziellen Mittel und die zunehmenden Pflichtaufgaben führen dazu, dass die Kommune erhebliche Anstrengungen unternehmen muss, um eine Verschuldung zu vermeiden. Die Vorgaben des Bundes zur Digitalisierung, wie beispielsweise das Onlinezugangsgesetz (OZG) oder die gestiegenen Anforderungen im Katastrophenschutz treiben die Ausgaben in die Höhe, da sie Investitionen in IT-Infrastruktur, Notfallausrüstung und zusätzliches Personal erfordern. Hinzu kommen steigende Energiekosten und notwendige Instandhaltungen der kommunalen Infrastruktur. Zu den größten finanziellen Belastungen gehören die Kreis- und Schulumlage, die erhebliche Teile des Haushalts binden.

Die Abweichung von den von der Hessischen Steuerverwaltung empfohlenen und Beibehaltung der bisherigen Hebesätze wurde bereits in der vergangenen Gemeindevertretersitzung am 01.11.2024 diskutiert. Die Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen haben sich darauf geeinigt die geplante Festlegung vor Beschluss den Bürgerinnen und Bürgern darzustellen und offen zu kommunizieren um Transparenz zu schaffen. Der Beschluss wurde auf die Gemeindevertretersitzung am 22.11.2024 vertagt.