Leider kommt es nach wie vor vermehrt vor, dass Hunde öffentliche Flächen, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke und Vorgärten der Nachbarn verschmutzen.
Im Sinne eines guten Miteinanders appellieren wir daher erneut an alle Hundehalter bzw. Hundegassigänger, die Hinterlassenschaften ihres Vierbeiners zu beseitigen und die Hunde nicht auf privaten Grundstücken auszuführen. Wiesen und Felder dienen in erster Linie der Nahrung unserer heimischen Nutztiere, wie z.B. Milchkühe. Diese sind auf hochwertiges und gesundes Gras angewiesen. Bedenken Sie, dass auch eine Gesundheitsgefährdung für Mensch und Tier von Hundekot ausgeht. Hundekot, unabhängig davon ob der Hund im Freien oder in einer Wohnung lebt, stellt für den Menschen ein potentielles Infektionsrisiko namentlich an Parasiten dar. Hierbei sind besonders Kinder und abwehrgeschwächte Erwachsene vermehrt gefährdet.
Auch wenn Ihr Hund angemeldet ist und Sie Hundesteuer bezahlen, müssen Sie die Hinterlassenschaften Ihres Hundes beseitigen. Durch Zahlung von Hundesteuer sind Sie von dieser Verpflichtung nicht befreit, auch wenn vielfach diese falsche Ausrede gebraucht wird.
Wer öffentlichen Straßenraum über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat diese Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Dieses Verursacherprinzip gilt sowohl für Hundehalter als auch für Pferdehalter.
Die Verunreinigung öffentlicher Verkehrsflächen und öffentlicher Anlagen durch Hundekot ist verboten. Hundehalter oder die Person, die den Hund führt, hat dafür zu sorgen, dass Hunde ihre Notdurft nicht in öffentlichen Flächen, landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder auch in privaten Vorgärten verrichten. Dennoch dort abgelagerter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen und ordnungsgemäß in aufgestellten Abfallbehältern oder mit dem eigenen Hausabfall zu entsorgen.
Wer einen Hund ausführt, hat gemäß § 9 Absatz 4 der GefahrenabwehrVO Hundekotbeutel in ausreichender Anzahl oder ein anderes geeignetes Mittel zur Aufnahme und zum Transport von Hundekot mitzuführen. Ausreichend ist die Anzahl an Beutel, wenn zu jeder Zeit mindestens noch ein unbenutzter Beutel vorhanden ist.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften gemäß § 9 Abs. 1 ff. der gemeindlichen Gefahrenabwehrverordnung vom 29.11.2019 verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.