Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. I S. 142), jeweils in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 7, 17 Abs. 3, 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Fränkisch-Crumbach in der Sitzung am 1. November 2024 folgende Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Fränkisch-Crumbach beschlossen:
§ 8
Allgemeine Schadenslagen aufgrund von Naturereignissen
Kommt es aufgrund eines Naturereignisses, insbesondere durch Überschwemmung, Hochwasser, Starkregen, Hagel- oder Sturmschäden, zu einer Schadenslage im Gesamten Ortsgebiet, Teilen des Ortsgebietes oder Weilern kann der Gemeindevorstand das Vorliegen einer allgemeinen Schadenslage im Sinne des § 61 Abs. 5 S.3 HBKG feststellen. Wurde eine allgemeine Schadenslage festgestellt, so kann der Gemeindevorstand bei Einsätzen, die ausschließlich auf dies allgemeine Schadenslage zurückzuführen sind, von der Erhebung von Gebühren absehen.
§ 9
Sicherheitsleistungen
Die Hilfeleistung der Feuerwehr im Rahmen des § 6 Abs. 3 HBKG, eine Überlassung von Geräten oder die Gestellung von Brandsicherheitsdiensten kann von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleitung des Gebührenschuldners bis zu Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese 1. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 1. August 2024 in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.