Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl S. 764), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl S. 582), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GBl. S. 357), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Fränkisch-Crumbach in der Sitzung am 24. November 2023 folgende 7. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung beschlossen.
§ 24 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt. Pro Quadratmeter wird im Kalenderjahr 2024 eine Gebühr von 0,44 EUR und im Kalenderjahr 2025 eine Gebühr von 0,45 EUR erhoben.
§ 26 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage beträgt die Gebühr im Kalenderjahr 2024 pro Kubikmeter Frischwasserverbrauch 2,95 EUR. Im Kalenderjahr 2025 beträgt die Gebühr 3,03 EUR pro Kubikmeter Frischwasser-verbrauch.
Diese Änderung der Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: