Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fränkisch-Crumbach hat in ihrer Sitzung am 04.11.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Hexenberg II“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13b BauGB (Bebauungsplan, bei dem sich die Planung an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließt) beschlossen.
Die Öffentlichkeit kann sich im Rathaus der Gemeinde Fränkisch-Crumbach während der allgemeinen Öffnungszeiten gemäß § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes unterrichten.
Bitte beachten Sie, dass der Besuch des Rathauses der Gemeinde Fränkisch-Crumbach derzeit aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie Einschränkungen unterliegt. Dennoch ist eine ungehinderte Einsichtnahme in die Planunterlagen nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus aktuellem Anlass die geltenden Abstands- und Hygieneregelungen anzuwenden sind.
Räumlicher Geltungsbereich
Abbildung: Geltungsbereich Bebauungsplan „Am Hexenberg II“, unmaßtäblich
Ziele und Zwecke des Bebauungsplans
Ziel des Bebauungsplanes „Am Hexenberg“ ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für eine Wohnbebauung. Unter Berücksichtigung der Siedlungsentwicklung wird der hohen Nachfrage an Wohnbaugrundstücken entgegengewirkt. Damit wird der Planungsleitlinie in § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB Rechnung getragen, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Eigentumsbildung und die Bevölkerungsentwicklung zu berücksichtigen.
Durchführung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13b i.V.m. § 13a BauGB
Da die zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO weniger als 10.000 m² beträgt und die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf einer Fläche begründet wird, die sich an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließt, kann gemäß § 13b BauGB die o.g. Außenbereichsfläche gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren entwickelt werden.
Es wird von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht sowie der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung abgesehen (§ 13a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB).