Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen und Gehwege nach § 10 Abs. 1 - 3 HStrG (Hessisches Straßengesetz) ist durch die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Fränkisch-Crumbach vom 01.12.1987 auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten oder unbebauten Grundstücke übertragen.
Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Anwohner nach §§ 10 und 11 der Satzung bei Schneefall und Glätte die Gehwege und Überwege zu räumen und zu streuen.
Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind nach der Frostperiode zu beseitigen.
Aus Anlass verschiedener Einzelfälle wird auf diese Verpflichtung hingewiesen. Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Fränkisch-Crumbach, den 20.12.2022
Eric Engels, Bürgermeister