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Fränkisch-Crumbacher Nachrichten
Ausgabe 8/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Anleinpflicht von Hunden vom 01. März bis zum 15. Juni in der Flur (Feld, Forst und Brache)

Gemäß § 8 Abs. 4 der gemeindlichen Gefahrenabwehrverordnung vom 29.11.2019 sind Hunde in der Zeit vom 1. März bis 15. Juni in der Wald- und Feldgemarkung aufgrund der Brutzeit der Vögel und der Setzzeit des Wildes an der Leine zu führen.

In dieser Zeit ist es verboten, Hunde nicht angeleint in der Flur frei umherlaufen zu lassen.

Von der Anleinpflicht ausgenommen sind gemäß § 8 Abs. 5 der GefahrenabwehrVO Diensthunde von Behörden, ausgebildete Blindenführ- und Behindertenbegleithunde, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, sowie Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung.

Mit dem startenden Frühjahr beginnen in der Natur wieder die Brut- und Setzzeiten. In dieser Zeit brüten viele wildlebende Tiere beziehungsweise bringen ihren Nachwuchs zur Welt. Zum Schutz der Fauna gilt daher im Zeitraum vom 01. März bis 15. Juni eine besondere Aufsichts- und Anleinpflicht für Hunde in der Flur (Feld, Forst und Brache) im gesamten Gemarkungsgebiet der Gemeinde Fränkisch-Crumbach.

Feld im Sinne des Feld- und Forstschutzgesetzes sind Grundstücke, die zur Gewinnung von Früchten dienen, soweit es nicht als Forst anzusehen ist. Zum Feld gehören insbesondere Gartenanlagen aller Art, Obstanlagen, Baumschulen, Pflanz- und Saatkämpe, Äcker, Wiesen und Weiden sowie Plätze, Gewässer, Wege und Gräben, die zur Benutzung bei dem Betrieb der Feldwirtschaft bestimmt sind.

Forst im Sinne des Feld- und Forstschutzgesetzes ist ein unter Forstschutz stehendes Grundstück sowie ein außerhalb einer Ortschaft gelegenes Grundstück, das wesentlich zur Erzeugung von Holz dienst oder bestimmt ist.

Brache ist ein aus wirtschaftlichen oder aus regenerativen Gründen unbestellter Acker oder Wiese.

Wer dagegen verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Ziffer 26 der Gefahrenabwehrverordnung und kann mit einer Geldbuße bestraft werden.

Fränkisch-Crumbach, d. 19.02.2024
Matthias Horlacher, Bürgermeister