Wir möchten auf die Verpflichtung der Anlieger zur Schneeräumung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte besonders hinweisen. Bei Schneefall sind Gehwege vor den Grundstücken in einer solchen Breite zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Die Schneeräumpflicht besteht in der Zeit von 7:00 - 20:00 Uhr und ist bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen. Zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen infolge von Unfällen bitten wir, insbesondere der Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte ausreichend nachzukommen. Grundsätzlich sind bei Glätte die Gehwege, Überwege und die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Der vom Schneepflug bei Seite geschobene Schnee darf nicht wieder zurück auf die Straße geräumt werden. Die Bevölkerung wird gebeten, die Verwendung von Streusalz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, um dadurch eine hohe Salzkonzentration im Boden zu vermeiden. Insbesondere sollen Baumscheiben und begrünte Flächen nicht mit Salz bestreut oder als Lagerstätte für salzhaltigen Schnee genutzt werden. Aus diesen Gründen wird auch die Gemeinde die Verwendung von Streusalz auf ein Mindestmaß beschränken und nur an gefährlichen Stellen, Hängen und Gefällstrecken streuen. Wir bitten daher die Bevölkerung um Verständnis und fordern alle Kraftfahrer auf, ihre Fahrzeuge rechtzeitig für die winterlichen Straßenverhältnisse umzurüsten und ihre Fahrweise anzupassen.