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Reichelsheim aktuell - Amtsblatt der Gemeinde Reichelsheim(Odenwald)
Ausgabe 1/2026
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Gemeinde Reichelsheim (Odenwald)

– Der Gemeindevorstand –

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Reichelsheim

Bereitstellung auf der Internetseite www.reichelsheim.de: 17.12.2025

Veröffentlichung der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt „Reichelsheim aktuell“: 16.01.2026

Lfd. Nr.: 03-2025

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5 a, 6 a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. S. 71), zuletzt mehrfach geändert, § 14a eingefügt und § 20 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Reichelsheim (Odenwald) in der Sitzung am 09.12.2025 folgende

Satzung zur 7. Änderung

der Entwässerungssatzung der Gemeinde Reichelsheim (Odenwald),

vom 17.12.2013, zuletzt geändert am 14.11.2023,

beschlossen:

Artikel 1

§ 26 (1) erhält folgende Fassung:

Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in der Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeder wird eine Gebühr von 0,39 EUR jährlich erhoben.

Artikel 2

§ 26a Satz 5 erhält folgende Fassung:

Pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,06 EUR jährlich erhoben

Artikel 3

§ 28 (1) Satz 2 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 3,65 EUR

Artikel 4

§ 28a Satz 3 erhält folgende Fassung:

Die Grundgebühr beträgt pro angefangenen Kalendermonat bei Messeinrichtungen mit einer Verbrauchsleistung

Q3 4,0

5,00 €/Monat

Q3 10,0

12,50 €/Monat

Q3 16,0

20,00 €/Monat

Q3 25,0

31,25 €/Monat

Artikel 5

Diese Änderung der Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Reichelsheim (Odenwald), 09.12.2025

Wo

DER GEMEINDEVORSTAND

Stefan Lopinsky
Bürgermeister