Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
immer wieder erreichen mich und meine Mitarbeiter Fragen zur Grundsteuerreform, die zum 1.1.2025 in Kraft getreten ist.
Im Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Maßstäbe zur Erhebung der Grundsteuer neu bewertet werden müssen.
Grund dafür war, dass ein Teil der Grundstücke im Westen der Bundesrepublik immer noch nach ihren Werten aus dem Jahr 1964 besteuert wurden und in den ostdeutschen Ländern zum Teil sogar noch Werte aus dem Jahr 1935 zu Grunde gelegt wurden.
Da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden seit den Jahren 1935 und 1964 stark verändert haben, kam es laut dem Gericht zu einer Ungleichbehandlung zwischen den damals bewerteten Gebäuden und Grundstücken und den aktuellen Werten.
Daraufhin erfolgte durch die Finanzämter die Abfrage bei Ihnen nach der Art und Nutzung Ihrer Grundstücke. Die Steuerreform bewirkte durch die allgemeine Wertsteigerung im Immobilienbereich, dass bei Häusern und Grundstücken, die noch eine Bewertung aus den Anfangsjahren hatten, die Messzahl im Durchschnitt um das 2,5 bis 3-fache anstieg, während relativ neue Häuser oder neu geschaffene Bauplätze, im Vergleich zu den älteren Siedlungsgebieten, nur einen geringfügig höheren neuen Wert erhielten.
Grundsätzlich wird hierbei unterschieden zwischen der Grundsteuer A und der Grundsteuer B.
Ursprünglich wurden die ganzen landwirtschaftlichen Betriebe, incl. der Wohnhäuser, in der Grundsteuer A veranlagt.
Dies wurde nun aus Gründen der Steuergerechtigkeit im Rahmen der Reform geändert. Wohnhäuser fallen in Zukunft, auch bei landwirtschaftlichen Anwesen, wie alle anderen Wohnhäuser auch, unter die Grundsteuer B. Daher sind die Landwirte von der Grundsteuerreform stark betroffen. Im Durchschnitt gibt es eine Steigerung um das 2,5 bis 3-fache in der Summe von Grundsteuer A und B gegenüber den alten Beträgen für die landwirtschaftlichen Anwesen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Erläuterungen die eine oder andere noch offene Frage beantwortet zu haben.
Weitere Infos zu häufig gestellten Fragen bezüglich der Grundsteuerreform finden Sie auf unserer Homepage www.reichelsheim.de unter „FAQ zur neuen Grundsteuer“.
Ihr Bürgermeister
Stefan Lopinsky