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Reichelsheim aktuell - Amtsblatt der Gemeinde Reichelsheim(Odenwald)
Ausgabe 16/2025
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI.IS. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBI. 2025 Nr. 24), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBI. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 34 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBI. 2024 I Nr. 323) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBI. IS. 4167), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBI. 2024 I Nr. 108) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Reichelsheim (Odenwald) am 09.04.2025 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Festsetzung der Hebesätze

Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A)  — 385 %

b)

für die Grundstücke

(Grundsteuer B) — 756 %

2.

für die Gewerbesteuer  — 400 %

§ 2 Gültigkeit

Die Hebesätze nach § 1 gelten für das Haushaltsjahr 2025 und bis zu einer Änderung der Hebesätze auch für die folgenden Haushaltsjahre.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Die durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Reichelsheim am 19.11.2024 beschlossene Hebesatzsatzung tritt außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Reichelsheim, 09.04.2025
Der Gemeindevorstand
Stefan Lopinsky
Bürgermeister