Wer aus besonderem Anlass das Gaststättengewerbe vorübergehend ausüben will, hat dieses dem Gemeindevorstand der Gemeinde Reichelsheim spätestens 4 Wochen vor Betriebsbeginn schriftlich anzuzeigen.
Das Anzeigeformular ist auszufüllen und an den Gemeindevorstand der Gemeinde Reichelsheim, 64385 Reichelsheim, Bismarckstraße 43, oder per Fax 06164 508 33 bzw. E-Mail an gemeinde@reichelsheim.de zu senden. Die zu entrichtende Gebühr für diese Anzeige beträgt Euro 20,00.
Nach Eingang der Anzeige wird diese an die Bauaufsichtsbehörde, die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde, das zuständige Finanzamt sowie an die Polizeibehörde übermittelt. Ordnungswidrig handelt, wer die erforderliche Anzeige nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Für Rückfragen stehen Ihnen das Gewerbeamt (Tel. 06164 508 27) oder das Ordnungsamt (Tel. 06164 508 38) zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass nach der geänderten Fassung des § 6 Satz 2 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG) künftig auch Reisegewerbetreibende sowie sonstige im stehenden Gewerbe bereits angezeigte Gewerbebetriebe die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ebenfalls vornehmen müssen.
Den Antrag können Sie unter https://www.reichelsheim.de/rathaus-politik/digitales-rathaus/formulare-zum-download herunterladen.
Bitte beachten Sie außerdem die Informationsblätter des Landrates des Odenwaldkreises, Hauptabteilung Ländlicher Raum, Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Scheffelstraße 11 in 64385 Reichelsheim, Tel. 06164 505 1214, Fax 06164 505 1999, die Sie unter https://www.odenwaldkreis.de/de/?q=lebensmittel einsehen können.