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Reichelsheim aktuell - Amtsblatt der Gemeinde Reichelsheim(Odenwald)
Ausgabe 31/2022
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Verkaufsoffener Sonntag im Jahr 2022 anlässlich eines traditionellen Marktes in Reichelsheim

Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG)

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2019 (GVBl. I. 434) ergeht folgende Verfügung:

1. Abweichend des § 3 HLöG dürfen Verkaufsstellen in Reichelsheim am folgenden Tag und Anlass für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden offengehalten werden:

Sonntag, 30. Oktober 2022 von 12:00 – 18:00 Uhr

27. Reichelsheimer Märchentage

Der Geltungsbereich beschränkt sich ausschließlich auf die folgenden Straßenabschnitte:

Reichelsheim:

Beginn Bismarckstraße (kommend von der Heidelberger Straße) bis einschließlich Bismarckstraße 32; die Verbindungsstraße von der Bismarckstraße bis zum Parkplatz Eisen-Treusch; Parkplatz Eisen-Treusch. Von der Darmstädter Straße 60 bis Heidelberger Straße 25; Beginn Kreuzungsbereich B38/47 Richtung Bahnhofstraße 9 und von der Bahnhofstraße bis zur Straße „Am Flutgraben 3“.

2. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

3. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

4. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2, Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

Voraussetzung hierfür ist ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches erfordert, im Interesse des allgemeinen Wohles und der Zurückstellung des auf gerichtliche Überprüfung gerichteten Rechtsanspruchs des Betroffenen, den Verwaltungsakt als dann zu vollziehen. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit ist auf Grund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung bei den verfügten Ladenöffnungen höher zu bewerten als die Interessen von möglichen Betroffenen.

Auf Grund der Verfügung entstehen schützenswerte Rechtspositionen beim begünstigten Adressenkreis – den Veranstaltern, deren Besucher und den Einzelhändlern. Sowohl vertragliche Bedingungen, Planungen des Ablaufs und der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf die verkaufsoffenen Sonntage zwingend zu berücksichtigen und höher zu bewerten, als das Aufschubinteresse Dritter.

Das Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt dem Interesse der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches bzw. einer Anfechtungsklage, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abwendung irreparabler Folgen bei den begünstigten Einzelhandelsunternehmen notwendig ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch mit Begründung ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Reichelsheim, Bismarckstraße 43, 64835 Reichelsheim, einzulegen.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Darmstadt, Julius-Reiber-Straße 37, 64293 Darmstadt, gestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Reichelsheim, 29.07.2022

Gemeindevorstand der Gemeinde Reichelsheim (Odenwald)

Dr. Müller

Erster Beigeordneter