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Reichelsheim aktuell - Amtsblatt der Gemeinde Reichelsheim(Odenwald)
Ausgabe 39/2023
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Aufstellung der des Bebauungsplanes RH 44 „Freiheitsstraße Laudenau“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Reichelsheim hat in ihrer Sitzung am 21.09.2023 den Bebau- ungsplanes RH 44 „Freiheitsstraße Laudenau“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB als Satzung beschlossen worden.

Der Bebauungsplan RH 44 „Freiheitsstraße Laudenau“ ist im Parallelverfahren mit der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan gem. § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt worden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist gelegen am Ende der Freiheitsstraße im OT Laudenau, östlich der ehem. Gaststätte „Zur Freiheit“ und umfasst Teile vom Flurstück 522/2 (280 m2), die Flurstü- cke Nr. 525/1 (2022 m2) und 524 (893 m2) der Flur 1 der Gemarkung Laudenau und zählt zum Weiler „Freiheit Laudenau“. Die Gesamtfläche umfasst demnach 3195 m2. Ebenfalls ist eine Teilfläche der Freiheitsstraße Flur 1, Flurstück 515 im Geltungsbereich enthalten.

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso aus dem beigefügten Kartenausschnitt (Lageplan) in dem der Planbereich gekennzeichnet ist. Der Kartenausschnitt ist als Anlage Teil dieser Bekanntma- chung.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan RH 44 „Freiheitsstraße Laudenau“ mit der Begründung, dem Um- weltbericht und der zusammenfassenden Erklärung in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Rei- chelsheim, Bismarckstraße 43, 64385 Reichelsheim, Raum 14, während der allgemeinen Dienststun- den, Montag bis Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr, Montag 13:30 – 17:00 Uhr, Donnerstag 13:30 – 18:00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Für berufstätige Bürger wird dies, nach vorhe- riger telefonischer Absprache, auch außerhalb der allgemeinen Dienststunden ermöglicht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten

    Verfahrens- und Formvorschriften und

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften

    über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Bebau- ungsplan RH 44 „Freiheitsstraße Laudenau“ schriftlich gegenüber der Gemeinde Reichelsheim geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzu- legen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermö- gensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ver- mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

GEMEINDE REICHELSHEIM

Reichelsheim, den 29.09.2023

Stefan Lopinsky Bürgermeister