Bauleitplanung der Gemeinde Reichelsheim
3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Reichelsheim im Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Mergbach II“
Amtliche Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 (5) BauGB
Gemäß § 6 BauGB (Baugesetzbuch) wurde dem Regierungspräsidium in Darmstadt die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Reichelsheim am 23. Februar 2023 festgestellte Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplans „Mergbach II“ – 3. Änderung mit Schreiben vom 11. September 2024 zur Genehmigung vorgelegt.
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes geprüft und mit Schreiben vom 07.01.2025, Az.: RPDA – Dez. III 31.2-61 d 02.11/16-2020/5 genehmigt.
Der Geltungsbereich der FNP-Änderung sowie der Ausgleichsflächen sind den nachfolgenden Übersichtskarten zu entnehmen.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 6 (5) BauGB die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Die genehmigte Flächennutzungsplanänderung mit Begründung und Umweltbericht kann ab sofort in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Reichelsheim, Bismarckstraße 43, Zimmer 20-23 (Bauamt) während der allgemeinen Dienststunden von Jedermann eingesehen werden, über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Dienststunden der Verwaltung sind: Montag bis Freitag 08:00 – 12:00 Uhr, Montag 13:30 – 17:00 Uhr, Donnerstag 13:30 – 18:00 Uhr. Um Einsicht in die Planunterlangen in Papierform im Rathaus zu nehmen, wird um schriftliche Terminvereinbarung unter bauamt@reichelsheim.de bzw. vorherige Ankündigung gebeten.
Der wirksame Flächennutzungsplan mit Begründung, Umweltbericht, Landschaftsplan und zusammenfassender Erklärung ist gemäß § 6a (2) BauGB im Internet über das zentrale Internetportal des Landes Hessen (https//bauleitplanung.hessen.de) oder über die Homepage der Gemeinde Reichelsheim zugänglich.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Reichelsheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
GEMEINDE REICHELSHEIM — Reichelsheim, den 24.01.2025