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Reichelsheim aktuell - Amtsblatt der Gemeinde Reichelsheim(Odenwald)
Ausgabe 44/2023
Amtlicher Teil
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Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Reichelsheim

Aus gegebenem Anlass machen wir auszugsweise auf die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Reichelsheim aufmerksam. Nach § 1 dieser Satzung ist die Straßenreinigungspflicht der öffentlichen Straßen auf den Eigentümer und Besitzer bebauter und unbebauter Grundstücke übertragen.

Gegenstand der Reinigungspflicht sind nach § 2 die Fahrbahn einschließlich Radwege, Standspuren, Parkplätze, Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle, Gehwege, Überwege, Böschungen, Stützmauern u. a. Zu reinigen, soweit nicht besondere Umstände ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, und zwar:

a) in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis spätestens 18:00 Uhr,

b) in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens 16:00 Uhr.

Der Umfang der Allgemeinen Straßenreinigung ist in § 6 festgelegt, insbesondere weisen wir hier auf den Absatz 6 hin. Hiernach umfasst die Reinigungspflicht auch die Beseitigung von Gras, Unkraut sowie sonstiger Pflanzen. Der vollständige Text der Straßenreinigungssatzung ist über www.reichelsheim.de/rathaus-politik/veroeffentlichungen/satzungen/ erhältlich.