Wichtige Hinweise / Änderung zum SEPA-Lastschriftverfahren
Aufgrund der stetig ansteigenden Zahl an Rücklastschriften und dem damit verbundenen Mehraufwand, sieht sich die Verwaltung gezwungen, die Rahmenbedingungen für bereits erteilte SEPA-Lastschriftmandate anzupassen.
Bisher erfolgte nach einer Rücklastschrift, ein zweiter Abbuchungsversuch.
Wir bitten daher um Beachtung, dass nach einer Rücklastschrift, zum Beispiel wegen nicht ausreichender Deckung Ihres Kontos oder Rückgabe der Lastschrift, das SEPA-Lastschriftverfahren ruht und keine weiteren Abbuchungen erfolgen.
Diese Änderung gilt mit sofortiger Wirkung und hiermit erfolgter Bekanntgabe.
Um dieses wieder zu reaktivieren, setzen Sie sich bitte mit der Gemeindekasse (E-Mail: gemeindekasse@reichelsheim.de oder Telefonnummer: 0 61 64 / 508 – 60) in Verbindung.
Entstehen der Gemeindekasse im Rahmen der Rücklastschrift Kosten, die Sie zu vertreten haben, weil z. B. eine Lastschrift mangels Deckung nicht eingelöst wird, so sind diese Kosten von Ihnen zu tragen.
Ein SEPA-Mandat ist grundsätzlich durch die Zahlerin oder den Zahler zu unterzeichnen und im Original bei der Gemeindekasse einzureichen.
Änderungen zum bestehenden SEPA-Lastschriftverfahren beziehungsweise zum erteilten SEPA-Lastschriftmandat sind unmittelbar nach ihrer Veränderung der Gemeindekasse mitzuteilen, insbesondere die Änderung des Namens, der Anschrift und der Bankverbindung des Girokontoinhabers.
Wechselt die Person des Zahlers, ist immer ein neues SEPA-Lastschriftmandat abzugeben. Eine einfache Änderungsmitteilung ist in diesem Fall nicht ausreichend.
Die Änderung der Bankverbindung durch einen Zahlungsdienstleister im Rahmen eines „Umzugsservices“ zur Weiternutzung der gleichen Mandatsreferenznummer ist möglich. Bei Vorlage der Änderungsmitteilung durch das kontoführende Kreditinstitut kann das Bestehen von Auftrag und Vollmacht der Zahlerin oder des Zahlers regelmäßig unterstellt werden, so dass die Vorlage der vom Kontoinhaber gezeichneten Vollmacht entbehrlich ist. Nur bei begründeten Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Änderungsmitteilung muss die Vollmacht der Zahlerin oder des Zahlers vorgelegt werden.
SEPA-Mandate haben eine gesetzlich vorgeschriebene Gültigkeit. Sofern auf dem SEPA-Mandat kein Gültigkeitszeitraum hinterlegt wird, gilt dieses generell unbefristet bis zum Widerruf durch den Zahlungspflichtigen. Werden jedoch 36 Monaten nach dem letzten SEPA-Lastschrifteinzug keine SEPA Folgelastschriften vom Zahlungsempfänger eingereicht, wird das SEPA-Lastschriftmandat ungültig. Sollen nach Ablauf dieser Frist erneut SEPA-Lastschriften eingezogen werden, muss ein neues SEPA-Lastschriftmandat vom Zahlungspflichtigen erteilt werden.
Das Formular zur Erteilung eines SEA-Lastschriftmandates liegt zu den Geschäftszeiten der Gemeinde Reichelsheim in den Räumen der Gemeindekasse (Zimmer 1) aus oder kann unter
https://www.reichelsheim.de/rathaus-politik/digitales-rathaus/formulare-zum-download/ heruntergeladen werden.
Wichtige Hinweise für Überweisungen
Anhand der Ihnen mit dem Steuerbescheid oder einem gesonderten Schreiben mitgeteilten Kassen- oder Aktenzeichen können von Ihnen durchgeführten Zahlungen eindeutig zugeordnet werden.