Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)
7. Änderung des Bebauungsplanes RH 19 „In der Stried“
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäss § 10 Abs. 3 BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Reichelsheim hat in ihrer Sitzung am 23.10.2024 die 7. Änderung des Bebauungsplanes RH 19 „In der Stried“ gemäss § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
Anlass der 7. Änderung des Bebauungsplanes RH 19 war die Erweiterung eines im Hauptort Reichelsheim bestehenden Einzelhandelsbetriebes mit Nahversorgungssortiment. Die Planaufstellung erfolgte im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Eingriffe aufgrund der Festsetzungen der Änderung dieses Bebauungsplanes gelten nach § 13a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BauGB als vor der planerischen Entscheidung zulässig bzw. erfolgt.
Der Geltungsbereich der 7. Änderung befindet sich an der Sudetenstraße im Südosten des Hauptortes Reichelsheim und umfasst die Flurstücke Nrn. 155, 156, 157/1, in der Flur 10, Gmkg. Reichelsheim. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich ebenso aus dem beigefügten Kartenausschnitt (Lageplan) in dem der Planbereich gekennzeichnet ist. Der Kartenausschnitt ist als Anlage Teil dieser Bekanntmachung.
Die 7. Änderung des Bebauungsplanes RH 19 „In der Stried“ (Planblatt und Begründung) kann ab sofort im Rathaus der Gemeinde Reichelsheim, Bismarckstrasse 43, 64385 Reichelsheim, während der üblichen Öffnungszeiten (Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:00 Uhr, Dienstag und Mittwoch: 08:00 bis 12:00 Uhr, Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr, Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Ausserhalb dieses Zeitraums können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
| Unbeachtlich werden demnach: | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und |
| 4. | nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Reichelsheim (Bismarckstrasse 43, 64385 Reichelsheim) geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Die Behörden werden ferner auf ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 BauGB hingewiesen.
Reichelsheim, den 15.11.2024
GEMEINDE REICHELSHEIM