der Satzung über die Hundesteuer der Gemeinde Reichelsheim (Odenwald)
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) sowie der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Reichelsheim (Odenwald) am 24.11.2022 folgende
6. Änderung der Satzung
über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Reichelsheim (Odenwald)
vom 17.11.1998 beschlossen:
Artikel 1
§ 5 (Steuersatz) erhält folgende Fassung:
| (1) | Die Steuer beträgt jährlich | |
| für den ersten Hund | 72,00 Euro | |
| für den zweiten Hund | 108,00 Euro | |
| für jeden dritten und jeden weiteren Hund | 132,00 Euro | |
| (2) | Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. | |
| (3) | Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer jährlich | |
| für einen gefährlichen Hund | 600,00 Euro |
| (4) | Als gefährliche Hunde gelten: | |
| a) | Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen. | |
| b) | Hunde, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah, | |
| c) | Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, | |
| d) | Hunde die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere ohne begründeten Anlass hetzen oder reißen, oder | |
| e) | aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen. | |
| Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: | ||
| 1. | Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier | |
| 2. | American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, | |
| 3. | Staffordshire-Bullterrier | |
| 4. | Bullterrier, | |
| 5. | American Bulldog, | |
| 6. | Dogo Argentino, | |
| 7. | Kangal (Karabash), | |
| 8. | Kaukasischer Owtscharka | |
| 9. | Rottweiler; dies gilt nicht, soweit Hunde dieser Rasse schon vor dem 31.12.2008 gehalten wurden oder Nachkömmlinge dieser Rasse am 31.12.2008 bereits erzeugt waren und ihre Haltung durch die Halterin oder den Halter bis spätestens 30.06.2009 bei der nach § 16 Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (v. 22.03.2003, GVBl. I S. 54; zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.10.2010, GVBl I S. 328) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde schriftlich angezeigt worden ist. | |
Artikel 2
Diese Änderung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Ausfertigung:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Vorschriften eingehalten wurden.
Reichelsheim, 25.11.2022
Mt
DER GEMEINDEVORSTAND
Stefan L o p i n s k y
Bürgermeister