Satzung zur 1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Reichelsheim (Odenwald) vom 14.11.2023
Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung in der Gemeinde Reichelsheim (Odenwald) am 20.11.2025 folgende Satzung zur 1. Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
Satzung zur 1. Änderung der Hauptsatzung vom 14.11.2023
Artikel 1
§ 7 Abs. 1 und 6 werden durch folgende Neufassung ersetzt:
| (1) | Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite im Sinne von § 5 a BekanntmachungsVO der Gemeinde Reichelsheim (Odenwald) unter www.reichelsheim.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht. |
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| Jede Person hat das Recht, im Internet bekannt gemachte Satzungen und Verordnungen der Gemeinde während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Auf dieses Recht wird auch auf der Internetseite der Gemeinde Reichelsheim (Odenwald) hingewiesen. |
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| Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck im „Odenwälder Echo“ im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO. |
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| Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekanntzumachen. |
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| Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet. |
| (6) | Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung Reichelsheim, Bismarckstraße 43, Gemeindebauamt, eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter der Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden. |
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| Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist. |
Artikel 2
Diese Änderung der Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Reichelsheim, den 20.11.2025