Finanzamt Michelstadt — Michelstadt, den 13.02.2025
Aktenzeichen:
S 3354 B - Naschätz/2024 - St 7 b
über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung
infolge Nachschätzung in den Gemarkungen
Gersprenz und Kirch-Beerfurth
| 1. | In den genannten Gemarkungen hat eine Überprüfung der Bodenschätzung und eine Nachschätzung der landwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß § 11 des Bodenschätzungsgesetzes (BodSchätzG) stattgefunden. | |
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| Die Bodenschätzung bildet mit den Ertragsmesszahlen (EMZ) die Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer für Landwirtschaftsflächen. Zudem stellt sie eine Datengrundlage für verschiedene Bodeninformationssysteme dar. | |
| 2. | Offengelegt werden die Schätzungskarten und das Schätzungsbuch, in denen die Ergebnisse der Nachschätzung niedergelegt sind. Die bei der Bodenschätzung festgestellten Schätzungsergebnisse werden wie folgt offengelegt: | |
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| Die Flurstückseigentümer sowie die Nutzungsberechtigten erhalten nach Benennung der Liegenschaft durch Angabe von Flur- und Flurstücksnummer einen oder mehrere Kartenauszüge sowie einen Auszug aus dem Feldschätzungsbuch. Die Unterlagen können folgendermaßen beantragt werden: | |
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| Auf dem Postweg: | Finanzamt Michelstadt |
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| z. Hd. Herrn ALS Schmauch |
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| Erbacher Strasse 48 |
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| 64720 Michelstadt |
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| Die genannten Unterlagen werden auf dem Postweg zurückgesendet. | |
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| Per E-Mail: als@fa-ben.hessen.de | |
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| Die Rücksendung der Unterlagen erfolgt auf elektronischem Weg als pdf-Dokument in Form eines E-Mail-Anhanges. | |
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| Offenlegungszeitraum: 26.02. bis 25.03.2025 | |
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| Der Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige (ALS) steht zudem nach Terminabsprache für Auskünfte oder zur Einsicht in die genannten Unterlagen am Finanzamt Michelstadt zur Verfügung. | |
| 3. | Gegen die bei der Nachschätzung festgestellten Schätzungsergebnisse steht den Eigentümern der betreffenden Grundstücke der Einspruch zu. Der Einspruch kann nach Beendigung der Offenlegung bis zum Ablauf des 25.04.2025 beim Finanzamt schriftlich eingereicht werden. Mit dem Ablauf der Einspruchsfrist werden die offengelegten Schätzungsergebnisse unanfechtbar, soweit nicht Einspruch eingelegt worden ist. | |