Einziehung eines Teilstücks des öffentlichen Feld- und Waldweges, Flur Nr. 724, Gemarkung Wattenweiler
Es besteht die Absicht ein Teilstück des öffentlichen Feld- und Waldweges, Flur Nr. 724, Gemarkung Wattenweiler mit einer Länge von 0,044 km einzuziehen. Dieser Teil des öffentlichen Feld- und Waldweges hat seine Verkehrsbedeutung verloren und soll deshalb verkauft werden. Nach Art. 8 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes ist dieser Teil des öffentlichen Feld- und Waldweges daher einzuziehen.
Die Unterlagen können während der üblichen Besuchszeiten im Rathaus, Bergstraße 2, 86476 Neuburg an der Kammel im Zimmer Nr. 201 eingesehen werden.
Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung können schriftlich oder zur Niederschrift an die vorgenannte Stelle bis spätestens 15. April 2024 gerichtet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformsatz zugelassenen Form.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Neuburg an der Kammel) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtbarkeit (www.vgh.bayern.de).