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Amtsblatt Markt Neuburg a d Kammel
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Verfügung und Bekanntmachung Am Spielbrett

Verfügung und Bekanntmachung über die Teilumstufung von öffentlichen Straßen

1.

Straßenbezeichnung:

Bezeichnung der Straße: Am Spielbrett

Flur-Nummer: 1623, 1623/1

Gemarkung Neuburg an der Kammel

Anfangspunkt: Nord-Östliche Ecke Fl. Nr. 1627/2

Endpunkt: Nord-Östliche Ecke Fl.Nr. 1624

Länge: 0,243 km

im Bereich der Gemeinde Neuburg an der Kammel; Landkreis Günzburg

2.

Verfügung:

Die unter 1. bezeichnete Teilstrecke wird zur Ortsstraße umgestuft.

Widmungsbeschränkung: ---

3.

Träger der Straßenbaulast (Sonderbaulast):

Gemeinde Neuburg an der Kammel

4.

Wirksamwerden:

Wirksamwerden der Verfügung: 29. Februar 2024

5.

Sonstiges:

Gründe für die Widmung: GR-Beschluss vom 05.12.2023.

Grundlage: Bebauungsplan “Erweiterung Industriegebiet Neuburg-Süd“, rechtskräftig mit Bekanntmachung vom 16.02.2021.

Die Verfügung nach Nr. 2 kann während der üblichen Besuchszeiten im Rathaus, Bergstraße 2, 86476 Neuburg an der Kammel im Zimmer Nr. 201 in der Zeit vom 15. Januar 2024 bis 29. Januar 2024 eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformsatz zugelassenen Form.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Neuburg an der Kammel) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtbarkeit (www.vgh.bayern.de).