vom 13.06.2023
Aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) erlässt der Markt Neuburg an der Kammel folgende Satzung:
§ 1
Gegenstand der Satzung, Begriffsbestimmungen
| (1) | Grünanlagen im Sinne dieser Satzung sind die von der Marktgemeinde Neuburg an der Kammel unterhaltenen öffentlichen Grünflächen, welche der Markt der Allgemeinheit zugänglich gemacht hat. Dazu gehört insbesondere auch der Wasserzugang zur Kammel (sog. „Kammelstrand“) zwischen der ehemaligen Turnhalle (Dr.-Lecheler-Straße 20) und dem Kindergarten. Sie sind öffentliche Einrichtungen des Marktes Neuburg an der Kammel. Bestandteile der Grünanlagen sind auch die dort vorhandenen Wege und Plätze, natürlichen und künstlichen Wasserflächen sowie die Anlageneinrichtungen. | |
| (2) | Nicht zu den Grünanlagen im Sinne dieser Satzung gehören: | |
| 1. | die Grünflächen im Bereich der Friedhöfe, der eigenständigen Sportanlagen, der Schulen, der Kindergärten und Gebäude sowie der Kleingärten, |
| 2. | die von der Marktgemeinde unterhaltenen Hänge, Böschungen, Bankette, Hecken, Sicherheitsstreifen und ähnliche Anlagen, die Bestandteile der öffentlichen Straßen sind, |
| 3. | Wald im Sinne des Waldgesetzes für Bayern, |
| 4. | geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale. |
§ 2
Recht auf Benutzung
Jedermann hat das Recht, die Grünanlagen zum Zwecke der Erholung nach Maßgabe dieser Satzung unentgeltlich zu benutzen.
§ 3
Verhalten in den Grünanlagen, Verbote
| (1) | Die Grünanlagen sowie ihre Bestandteile und Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, verunreinigt oder verändert werden. Mitgebrachte Gegenstände, Verpackungen, Essensreste, etc. sind wieder mit nach Hause zu nehmen und über den Hausmüll zu entsorgen. | |
| (2) | Die Benutzer der Grünanlagen haben sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Da die Grünanlagen mit keinen Sanitäranlagen, insbesondere WC´s ausgestattet sind, eignen sie sich nur für eine überschaubare Verweildauer. | |
| (3) | In den Grünanlagen, ist den Benutzern insbesondere untersagt: | |
| 1. | das Betreten oder Befahren von Pflanzflächen und besonders gekennzeichneten Flächen, |
| 2. | die Störung anderer Besucher oder Anwohner durch den Betrieb von Radios und Tonwiedergabegeräten oder durch sonstigen Lärm, |
| 3. | das Errichten und der Betrieb von offenen Grill- oder Feuerstellen, mit Außnahme der vorhandenen Grill- oder Feuerstellen |
| 4. | das Aufstellen von Zelten und das Nächtigen, |
| 5. | der Aufenthalt zum Zwecke des Alkoholgenusses, |
| 6. | das Sitzen auf Banklehnen oder die sonstige unsachgemäße Benutzung von Sitzbänken oder Sitzgelegenheiten, |
| 7. | das Mitführen von Hunden, ausgenommen auf Wegen an der kurzen Leine |
| 8. | das Verrichten der Notdurft, |
| 9. | am sog. „Kammelstrand“ in den Monaten Mai bis September die Benutzung von 21:00 Uhr bis 08:00 Uhr und in den Monaten Oktober bis April die Benutzung von 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr. |
§ 4
Beseitigungspflicht
Wer Grünanlagen oder Anlageneinrichtungen verunreinigt, beschädigt oder verändert, hat den ursprünglichen Zustand unverzüglich wiederherzustellen. Verunreinigungen durch Hundekot sind vom Hundehalter umgehend zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
§ 5
Besondere Benutzung
Die Benutzung der Grünanlagen, insbesondere des sog. „Kammelstrandes“ (sh. § 1 (1)) über die Zweckbestimmung des § 2 hinaus bedarf der Erlaubnis des Marktes Neuburg an der Kammel. Die Erlaubnis ist widerruflich und nicht übertragbar. Sie kann befristet sowie unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Anträge für eine Benutzung, die über die Zweckbestimmung des § 2 hinausgehen sind beim Markt Neuburg a. d. Kammel, Bergstr. 2, 86476 Neuburg a. d. Kammel schriftlich unter Einhaltung einer einwöchigen Frist einzureichen.
§ 6
Benutzungssperre, Entwidmung
Grünanlagen oder Teilflächen derselben oder einzelne Einrichtungen können aus gartenpflegerischen Gründen oder aus Gründen, die im öffentlichen Interesse liegen, vorübergehend für die allgemeine Benutzung gesperrt werden. Auf die Aufrechterhaltung der Grünanlagen oder von Teilflächen derselben als öffentliche Einrichtungen besteht kein Rechtsanspruch.
§ 7
Anordnungen
Den im Vollzug dieser Satzung ergehenden Anordnungen der zuständigen gemeindlichen Dienststellen und der Polizei ist unverzüglich Folge zu leisten.
§ 8
Platzverweis, Betretungsverbot
Wer Vorschriften dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt oder wer in Grünanlagen Handlungen begeht, die mit Strafe bedroht sind, oder in Grünanlagen Gegenstände verbringt, die durch eine strafbare Handlung erlangt sind oder zur Begehung einer strafbaren Handlung verwendet werden sollen, kann, unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen, vom Platz verwiesen werden. Außerdem kann ihm das Betreten der Grünanlagen für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden.
§ 9
Haftungsbeschränkung
| (1) | Die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Haftung der Gemeinde Neuburg an der Kammel für Personen- und Sachschäden, es sei denn, dass die Gemeinde Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. |
| (2) | Die Benutzung von Verkehrsflächen im Bereich der Grünanlagen, die während winterlicher Witterung nicht geräumt und gestreut sind, erfolgt auf eigene Gefahr. |
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße bis zweitausendfünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich
| 1. | entgegen § 3 Abs. 1 Grünanlagen oder ihre Bestandteile und Einrichtungen verunreinigt, beschädigt oder verändert, |
| 2. | entgegen § 3 Abs. 2 einen anderen gefährdet, schädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt, |
| 3. | entgegen § 3 Abs. 3 Ziffer 1. Pflanzflächen oder besonders gekennzeichnete Flächen betritt oder befährt, |
| 4. | entgegen § 3 Abs. 3 Ziffer 2. andere Besucher oder Anwohner durch den Betrieb von Radios oder Tonwiedergabegeräten oder durch sonstigen Lärm stört, |
| 5. | entgegen § 3 Abs. 3 Ziffer 3. offene Grill- oder Feuerstellen errichtet oder betreibt, |
| 6. | entgegen § 3 Abs. 3 Ziffer 4. Zelte aufstellt oder nächtigt, |
| 7. | entgegen § 3 Abs. 3 Ziffer 5. sich zum Zwecke des Alkoholgenusses in den Grünanlagen aufhält, |
| 8. | entgegen § 3 Abs. 3 Ziffer 6. auf Banklehnen sitzt oder Sitzbänke oder Sitzgelegenheiten in sonstiger Weise unsachgemäß benutzt, |
| 9. | entgegen § 3 Abs. 3 Ziffer 7. Hunde in den Grünanlagen außerhalb der Wege oder nicht an der kurzen Leine mitführt, |
| 10. | entgegen § 3 Abs. 3 Ziffer 8. seine Notdurft verrichtet |
| 11. | der Beseitigungspflicht gemäß § 4 nicht nachkommt, |
| 12. | entgegen § 5 Grünanlagen ohne Erlaubnis des Marktes Neuburg an der Kammel zu besonderen Benutzungen gebraucht, die Bedingungen oder Auflagen einer solchen Erlaubnis nicht befolgt oder deren Befristungen nicht beachtet, |
| 13. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt, |
| 14. | einem nach § 8 ausgesprochenen Platzverweis oder befristetem Betretungsverbot zuwiderhandelt. |
§ 11
Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde Neuburg an der Kammel beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder wenn Gefahr im Verzug besteht oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.