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Amtsblatt Markt Neuburg a d Kammel
Ausgabe 13/2025
Weitere Informationen des Marktes Neuburg
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Wir weisen auf diesem Weg auf die Pflicht der Grundstückseigentümer hin, Hecken und Sträucher, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, zurückzuschneiden.

Schlechte Sichtverhältnisse an Straßenkreuzungen oder verdeckte Verkehrszeichen stellen für Verkehrsteilnehmer besondere Gefahrenpunkte dar.

Folgende Punkte sind dabei zu beachten:

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Die freie Durchfahrtshöhe über der Fahrbahn muss 4,50 m betragen; die freie Durchgangshöhe am Gehweg muss mindestens 2,50 m betragen, beide Werte müssen auch bei schweren und regennässen Ästen eingehalten werden.

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Bei Geh- und Radwegen ist die Bepflanzung bis an die Hinterkante (meist identisch mit der Grundstücksgrenze) zurückzuschneiden, so dass der Weg in der ganzen Breite für die Verkehrsteilnehmer nutzbar bleibt.

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An Kreuzungen muss zumindest gewährleistet sein, dass ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer bei Anfahrt aus dem Stand ohne nennenswerte Behinderungen bevorrechtigte Fahrzeuge erkennen kann. In Sichtdreiecken sind die Bepflanzungen niedrig zu halten (höchstens 80 cm).

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Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden und müssen rechtzeitig wahrnehmbar sein. Dies gilt auch für Straßennamensschilder.

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Straßenleuchten müssen ebenfalls von Pflanzen und Sträuchern freigehalten werden.

Bitte prüfen Sie, ob für Ihre Anpflanzungen entlang den öffentlichen Straßen und Wegen die obigen Punkte gelten. Schneiden Sie gegebenenfalls ihre Hecken, Bäume und Sträucher entsprechend zurück.

Bei Unfällen können Grundstückseigentümer zur Haftung herangezogen werden.

Die Regelung des Naturschutzgesetzes, welches in der Zeit vom 01.03 bis 30.09. jeden Jahres das Schneiden von Gehölzen verbietet, greift hier nicht. Grundstückseigentümer/innen sind im Gegenteil zu einem solchen Rückschnitt verpflichtet, handelt es sich doch um eine Maßnahme, die aus Verkehrssicherheitsgründen dringend erforderlich ist und im öffentlichen Interesse liegt.

Außerdem bitten wir aus gegebenem Anlass die Gehweg- und Straßenanlieger höflich darum, die Gehwege und Regenrinnen entlang ihrer Grundstücke zu reinigen. Die Reinigung der Gehwege und Regenrinnen erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die zu reinigende Fläche darf dabei nicht beschädigt werden.

Der Kehricht ist sofort zu beseitigen und darf weder in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen noch in offene Gräben geschüttet werden.

ACHTUNG! Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden. Damit ist die Anwendung auf befestigten Wegen und Plätzen grundsätzlich verboten. Jede nicht erlaubte Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, z. B. auf dem Gehsteig, der Garagenzufahrt oder einer versiegelten Hoffläche, ist ein Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Für Rückfragen steht Ihnen gerne Herr Christian Zecha (Tel. 08283/9985-21) zur Verfügung.

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