Wir dürfen nochmals auf nachstehende allgemeine Bundesverordnung hinweisen und bitten um zukünftige Beachtung.
Auszug aus der Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien
| 1. | Geräte und Maschinen (Motorkettensägen, Mischer, Baukreissägen, Tischkreissägen, Grastrimmer, Heckenscheren, bestimmte Rasenmäher, Holzspalter, Kaminholzsägen, Gartenhäcksler, Laubbläser und Laubsammler etc.) nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden. |
| 2. | Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 (Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser, Laubsammler) an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind. |
Wir bitten um Beachtung
Allgemeines über Lärmschutz:
Für nachfolgende Geräte besteht ein Betriebsverbot
Werktags von 20.00 bis 07.00 Uhr sowie Sonn- und Feiertags ganztägig:
Für nachfolgende Geräte gelten weiterführende zusätzliche Beschränkungen:
Werktags von 07.00 bis 09.00 und 13.00 bis 15.00 und 17.00 bis 07.00 Uhr sowie Sonn- und Feiertags ganztägig:
Welchen Vorteil gibt es bei einem Gerät mit Umweltzeichen?
Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler die mit einem solchen Umweltzeichen der Gemeinschaft gekennzeichnet und daher als lärmarm eingestuft sind, dürfen durchgehend von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden.