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Amtsblatt Markt Neuburg a d Kammel
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung

Einziehung des öffentlichen Feld- und Waldweg „Weg bei der Wallfahrt“, Flur Nr. 510/2, Gemarkung Wattenweiler

Es besteht die Absicht den öffentlichen Feld- und Waldweg „Weg bei der Wallfahrt“ Flur Nr. 510/2, Gemarkung Wattenweiler mit einer Länge von 0,046 km einzuziehen.

Dieser öffentliche Feld- und Waldweg erstreckt sich von der Abzweigung „Maria-Eich-Weg“ in die Einmündung des öffentlichen Feld- und Waldwegs „Hangerweg“ mit der Flur Nr. 512 Gemarkung Wattenweiler.

Der öffentliche Feld- und Waldweg „Weg bei der Wallfahrt“ hat seine Verkehrsbedeutung verloren und wurde bereits verkauft. Nach Art. 8 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes muss dieser öffentliche Feld- und Waldweg daher eigenzogen werden.

Die Unterlagen können während den üblichen Besuchszeiten im Rathaus, Bergstraße 2, 86476 Neuburg an der Kammel im Zimmer Nr. 201 eingesehen werden.

Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung können schriftlich oder zur Niederschrift an die vorgenannte Stelle bis spätestens 25. Juni 2024 gerichtet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformsatz zugelassenen Form.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Neuburg an der Kammel) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtbarkeit (www.vgh.bayern.de).