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Muhrer Heimatbrief Amts- u Mitteilungsblatt der Gemeinde Muhr a See
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Plakatierungsverordnung

Bekanntmachung

der Verordnung über öffentliche Anschläge und Plakate und über die Darstellungen durch Bildwerfer in der Gemeinde Muhr a. See (Plakatierungsverordnung)

Nachstehend wird gemäß Art. 26 Abs. 2 GO i. V. m. der Geschäftsordnung der Gemeinde Muhr a.See, die Verordnung über öffentliche Anschläge und Plakate und über die Darstellungen durch Bildwerfer in der Gemeinde Muhr a. See (Plakatierungsverordnung) bekannt gemacht.

Verordnung über öffentliche Anschläge und Plakate und über die Darstellungen durch Bildwerfer in der Gemeinde Muhr a. See (Plakatierungsverordnung) vom 14.01.2025

Auf Grund von Art. 28 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG), in der veröffentlichten bereinigten Fassung aus der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Muhr a.See folgende Verordnung:

§ 1 Beschränkung von öffentlichen Anschlägen

(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes dürfen Anschläge, insbesondere Plakate, Zettel, Schriften und Tafeln in der Öffentlichkeit, nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde Muhr a. See, nur an den von der Gemeinde Muhr a. See zugelassenen Anschlagsflächen angebracht werden. Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde Muhr a.See vorgeführt werden.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Werbeanlagen, die von der Bayerischen Bauordnung erfasst werden.

(3) Ankündigungen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften und anderer Vereinigungen, die gemeinnützig anerkannte Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung (AO) verfolgen, fallen nicht unter diese Verordnung, wenn sie an den hierfür bestimmten Anschlagtafeln ihrer eigenen Gebäude und Grundstücke sowie ihrer sonstigen Versammlungsräume angebracht werden.

§ 2 Plakatierung anlässlich Wahlen und Abstimmungen

(1) Die zu den Wahlen jeweils zugelassenen politischen Parteien, Wählergruppen und Kandidaten/ Kandidatinnen dürfen frühestens 42 Tage (sechs Wochen) vor dem Wahltermin Anschläge auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Stellen anbringen oder anbringen lassen. Gleiches gilt für die Antragsteller/ Antragstellerinnen bei Volksbegehren, solange die Eintragungslisten ausliegen, und für die jeweiligen Antragsteller/ Antragstellerinnen, vertretungsberechtigten Personen und politischen Parteien und Wählergruppen bei Volksentscheiden und Bürgerentscheiden während der 42 Tage vor dem Abstimmungstermin.

(2) Für Plakatierungen nach Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen:

1.

Die Wahlplakate sind vor der Anbringung schriftlich bei der Gemeinde Muhr a. See anzuzeigen und bedürfen einer Genehmigung.

2.

Wahlplakate sind mit einem Genehmigungsaufkleber der Gemeinde Muhr a.See zu versehen.

3.

Mit der Plakatierung darf frühestens um 06:00 Uhr des ersten Tages des zugelassenen Plakatierungszeitraumes begonnen werden. Die Plakate sind spätestens eine Woche nach Ende des zugelassenen Plakatierungszeitraumes zu entfernen.

4.

Es dürfen nur Plakate mit einer maximalen Größe von DIN A 0 verwendet werden.

5.

Beschädigte Plakatierungen sind umgehend einschließlich der Befestigungsmaterials zu beseitigen. Nicht ordnungsgemäß befestigte Plakate oder Plakatträger sind umgehend nachzubessern.

6.

Auf nachfolgenden Plätzen wird für die Dauer der Wahl ein Dreieck aus Bauzäunen errichtet, an denen die Wahlplakate aufgehängt werden müssen.

Zugelassen sind je Standort maximal zwei Wahlplakate.

• Rosenau

• Ecke Ansbacher Straße/ Am Gewerbepark

• Bergstraße

7.

An allen anderen Orten ist das Anbringen von Wahlplakaten verboten.

§ 3 Kennzeichnungs- und Entfernungspflicht

(1) An allen Anschlägen ist der/ die für den Inhalt und die Anbringung Verantwortliche zu benennen (Name oder Firma sowie Anschrift).

(2) Anschläge sind spätestens eine Woche nach der Veranstaltung zu entfernen.

(3) Endet die Erlaubnis oder wird sie widerrufen, so hat der Erlaubnisnehmer die Anschläge und Bildwerfdarstellungen unverzüglich zu beseitigen.

(4) Wird die Pflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, so kann die Gemeinde Muhr a.See die Handlung unmittelbar auf Kosten des Pflichtigen selbst vornehmen oder vornehmen lassen (Ersatzvornahme).

(5) Der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. Die Gemeinde Muhr a.See kann gegenüber dem Erlaubnisempfänger bestimmen, in welcher Weise dies zu geschehen hat.

(6) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Erlaubnis für eine bereits ausgeübte Plakatierung oder Bildwerfdarstellung nicht erteilt oder versagt wird.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 1 Abs. 1 öffentliche Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt,

2.

entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung Darstellung durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit vorführt,

3.

entgegen der in § 2 Abs. 2 enthaltenen Regelungen Anschläge anbringt oder anbringen lässt,

4.

entgegen § 4 Abs. 1 und 2 Anschläge nicht kennzeichnet oder sie entgegen § 4 Abs. 3 nicht fristgerecht entfernt.

§ 5 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Muhr a. See, den 15.01.2026
gez.
Stephan Hoyer
Erster Bürgermeister
Muhr a.See, den 16.01.2026
Gemeinde Muhr a.See

Stephan Hoyer
Erster Bürgermeister