Nachstehend wird gemäß Art. 26 Abs. 2 GO i. V. m. der Geschäftsordnung der Gemeinde Muhr a.See, die Satzung für ehrenamtliche Tätigkeiten aus Anlass von allgemeinen Wahlen und Abstimmungen in Muhr a. See (Wahlhelferentschädigungssatzung) bekannt gemacht.
Die Gemeinde Muhr a. See erlässt gemäß Art. 23 Abs. 1; Art. 20a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23.12.2019 (GVBl. S. 737) i. V. m. Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG) vom 07.11.2006 (GVBl. S. 834, BayRS 2021-1/2-I), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24.07.2019 (GVBl. S. 342) folgende:
Personen, die aus Anlass von allgemeinen Wahlen und Abstimmungen in Muhr a.See als ehrenamtliche Mitglieder in den eingesetzten Wahlvorständen und Briefwahlvorständen oder als Beisitzer in den Gemeindewahlausschuss (Kommunalwahl, Europawahl), den Kreiswahlausschuss (Bundestagswahl), den Stimmkreisausschuss (Landtags- und Bezirkstagswahl) oder den Abstimmungsausschuss (Volksentscheid, Bürgerentscheid) berufen werden, und Personen, die als Hilfskräfte zur Stimmenauszählung in den Wahlvorständen zusätzlich beigezogen werden, erhalten für diese ehrenamtliche Tätigkeit eine pauschale Entschädigung.
| 1. | Die Entschädigung beinhaltet Aufwands- und Fahrtkostenersatz für den Tag der Wahleinweisung, Aufwands-, Fahrtkostenersatz und Erfrischungsgeld für den Tag der Wahl und für notwendige Tage zur Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Kommunalwahl. |
| 2. | Die Höhe der pauschalen Entschädigung richtet sich u. a. nach dem Aufwand während der ehrenamtlichen Tätigkeit und wird für jede einzelne Wahl wie folgt festgelegt: |
| 1. Europawahl | 50,00 € | |
| 2. Bundestagswahl | 60,00 € | |
| 3. Landtags- und Bezirkstagswahl | 80,00 € | |
| 4. Kommunalwahl | 100,00 € | |
| 5. Volks- und Bürgerentscheid | 50,00 € | |
| 6. Außerplanmäßige Wahlen, je Wahl | 50,00 € |
| 3. | Erstreckt sich die Stimmenauszählung über mehrere Tage, beträgt die Entschädigung für den zweiten und dritten Tag jeweils 25 Euro. |
| 4. | Ersatzwahlhelfer erhalten für die Rufbereitschaft einen Betrag von 25,00 €, falls sie nicht zum Einsatz kommen. |
| 5. | Falls zum Auszählen der Wahlergebnisse ab 18:00 Uhr noch weitere Beisitzer berufen werden müssen, erhalten sie die Hälfte der Entschädigung der jeweiligen Wahl. |
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.