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Muhrer Heimatbrief Amts- u Mitteilungsblatt der Gemeinde Muhr a See
Ausgabe 11/2023
Aus dem Rathaus
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Gültigkeit und Ausstellung von Kinderreisepässen ab 2024

Bitte beachten Sie folgende Änderungen im Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens Abschaffung Kinderreisepässe

Ab dem 1. Januar 2024 dürfen Kinderreisepässe nicht mehr neu ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden.

Bereits ausgestellte Kinderreisepässe können bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterverwendet werden.

Gründe

Kinderreisepässe sind nur maximal 12 Monate gültig. Diese kurze Gültigkeitsdauer gilt für alle Standard-Ausweisdokumente ohne Chip, die die Mitgliedstaaten der EU für Ihre Bürgerinnen und Bürger ausstellen. Schwach geschützte Dokumente dürfen nicht länger als zwölf Monate gültig sein. Im Vergleich dazu sind normale, mehrjährig gültige Reisepässe mit vielen Sicherheitsmerkmalen sowie einem Chip ausgestattet.

Kinderreisepässe, insbesondere die in der Gültigkeit verlängerten Kinderreisepässe, werden von manchen Staaten weltweit und teilweise auch innerhalb der EU nicht als Ausweisdokument akzeptiert. Die Anerkennung deutscher Kinderreisepässe durch andere Staaten kann durch Deutschland nicht beeinflusst werden. Einige Staaten fordern bei Einreise, dass das Passdokument eine bestimmte Restgültigkeit aufweist, in der Regel drei bis sechs Monate. Das schränkt die Verwendbarkeit eines Kinderreispasses zusätzlich erheblich ein.

Damit die Reisen von Familien nicht unterbrochen werden, weil der Kinderreisepass oder ein in der Gültigkeit verlängerter Kinderreisepass an der Grenze nicht anerkannt wird, hat der Gesetzgeber am 12. Oktober 2023 ein Gesetz erlassen, in dem u.a. der Kinderreisepass abgeschafft wird.

Mit der Abschaffung wird künftig der Aufwand der Eltern für eine regelmäßige, jährliche Neubeantragung oder Verlängerung eines Kinderreisepasses vermieden.

Welches Reisedokument beantrage ich für mein Kind?

Bei Reisen innerhalb der EU genügt ein Personalausweis. Für Reiseziele über die EU hinaus ist in der Regel ein Reisepass erforderlich.

Welche Unterlagen sind zur Antragstellung nötig?

Für die Antragstellung eines Personalausweises sowie eines Reisepasses wird weiterhin ein biometrisches Passfoto benötigt. Sollte der Behörde noch keine Geburtsurkunde vorgelegt worden sein, ist auch diese vorzulegen. Die Ausstellung eines Personalausweises oder eines Reisepasses bedarf außerdem der schriftlichen Einverständniserklärung beider Elternteile, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.

Ansonsten ist das rechtskräftige Scheidungsurteil bzw. der Sorgerechtsbeschluss oder das Negativattest, die Bestellung des Vormundschaftsgerichtes oder die vom Jugendamt oder einem Notar öffentlich beurkundete Sorgerechtserklärung vorzulegen.

Bei Kindern ab 6 Jahren werden die Fingerabdrücke erfasst und im Ausweis gespeichert. Ab dem 10 Lebensjahr ist die Unterschrift des Kindes auf dem Ausweisdokument erforderlich.

Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich gerne an die Gemeindeverwaltung. Tel.: 09831-619560

Email: gemeinde@muhr-am-see.de