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Muhrer Heimatbrief Amts- u Mitteilungsblatt der Gemeinde Muhr a See
Ausgabe 12/2023
Aus dem Rathaus
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Informationen zum Winterdienst

Allgemeine Grundsätze

Es besteht keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht der Gemeinde. Diese richtet zum einen nach der Art und Wichtigkeit des Verkehrs, zum anderen nach der Leistungsfähigkeit der Gemeinde.

Innerorts besteht eine Räum- und Streuverpflichtung nur an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Straßenstellen. Allein das Vorliegen des Merkmals Verkehrswichtigkeit ohne, dass daneben auch Gefährlichkeit (und umgekehrt) gegeben ist, reicht nicht aus, um für die Kommune eine Verpflichtung zur Durchführung von Winterdienstmaßnahmen zu begründen.

Die Gemeinde ist verpflichtet, die im Winter durch Schneefall und Glätte auftretenden Verkehrsgefährdungen auf Fahrbahnen und Gehwegen im Rahmen ihrer finanziellen und sachlichen Leistungsfähigkeit durch Räumen und Streuen zu beseitigen. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die Räum- und Streupflicht hinsichtlich des Fußgängerverkehrs nicht durch die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 14.02.2007 auf die Straßenanlieger übertragen wurde.

Vorgehensweise

Da es personell, finanziell und zeitlich nicht möglich ist, bei Schnee oder Glatteis alle Fahrbahnen und Gehwege gleichzeitig zu räumen bzw. zu streuen, werden innerhalb des Gemeindegebiets die Straßen in der Reihenfolge ihrer Verkehrsbedeutung in die Dringlichkeitsstufen I, II und III eingeordnet.

Diese Einteilung kann jederzeit zu den Geschäftszeiten bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

Die Kategorie I und II betrifft Ortsdurchfahrtsstraßen, stark befahrene Straßen, Straßen an denen sich öffentliche Gebäude befinden (Kita, Schule, Feuerwehr, Sportplatz u.s.w.), Straßen mit mehr als 5% Gefälle, wichtige Straßenkreuzungen, Brücken sowie Fußgängerüberwege.

Diese Straßen werden vorrangig außerhalb der Dienstzeiten und auch am Wochenende geräumt.

Alle anderen Straßen, Nebenstraßen, Stichstraßen und Sackgassen fallen in die Kategorie III. Diese Straßen werden nicht außerhalb der Dienstzeiten und nicht am Wochenende geräumt. Ein räumen und streuen dieser Straßen erfolgt erst, zu den Dienstzeiten des Bauhofes, wenn die Wetterverhältnisse es zulassen und kein Winterdienst mehr für die Kategorien I und II benötigt wird.

Für Hauseigentümer (Übertragung an Mieter möglich) besteht weiterhin eine Räum und Streupflicht, nach der gültigen Satzung.