Titel Logo
Muhrer Heimatbrief Amts- u Mitteilungsblatt der Gemeinde Muhr a See
Ausgabe 2/2025
Aus dem Rathaus
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Widerspruch Datenübermittlung

Bekanntmachung

Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) hat jeder die Möglichkeit, einzelnen regelmäßig durchzuführenden Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf und bedarf keiner Begründung.

Folgenden Datenübermittlungen kann widersprochen werden:

1.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 BMG in Verbindung mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes zu widersprechen.

2.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 BMG widersprechen.

3.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG widersprechen. Diese Daten dürfen sechs Monate vor einer Wahl oder Abstimmung übermittelt werden.

4.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

5.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 3 in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

Die Eintragung dieser Übermittlungssperren kann durch persönliches Erscheinen unter Vorlage eines Ausweisdokumentes bei der

Gemeinde Muhr am See - Einwohnermeldeamt

Rosenau 1, 91735 Muhr am See

während der Öffnungszeiten von

Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr,

Montag von 14:00 bis 16:00 Uhr,

Mittwoch von 14:00 bis 17:30 Uhr

erfolgen.

Gerne kann die Eintragung auch online über die Homepage https://muhr-am-see.de/leben-wohnen/buergerservice/online-formulare-antraege/ unter dem Reiter „Auskünfte – Antrag Übermittlungssperre“ erfolgen.

Bei Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen des Einwohnermeldeamtes gerne zur Verfügung.

Gemeinde Muhr am See
- Einwohnermeldeamt -