Die Fünfte Satzung zur der Gemeinde Muhr a.See zur Änderung der Satzung zur Erhebung eines Kurbeitrages wird hiermit bekanntgemacht:
Fünfte Satzung der Gemeinde Muhr a.See
zur Änderung der Satzung zur Erhebung eines Kurbeitrages
Vom 23. Mai 2023
Auf Grund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl 1998, S. 796), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) geändert worden ist und Art. 7 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl 1993, S. 264), § 6 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 91) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Muhr a.See folgende Satzung:
Die Satzung zur Erhebung eines Kurbeitrages der Gemeinde Muhr a.See vom 10.12.2005 wird wie folgt geändert:
Vor den bisherigen Wortlaut von § 4 Absatz 2 Buchstabe c wird folgender Halbsatz eingefügt:
„Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. zahlen die Hälfte des Kurbeitrags,“.
Die Änderung unter § 1 dieser Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2024 in Kraft.