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Amts- und Mitteilungsblatt der VGem Grub a.Forst
Ausgabe 13/2024
Gemeinde Niederfüllbach
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Vereinbarung über die Übertragung der Aufgaben des Standesamtes (Art. 2 Abs. 2 AGPStG)

Zwischen der Stadt Coburg, vertreten durch Oberbürgermeister Dominik Sauerteig, und der Gemeinde Niederfüllbach, vertreten durch Zweite Bürgermeisterin Marita Pollex-Claus, wird folgende Vereinbarung geschlossen:

Präambel

Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) können kreisangehörige Gemeinden die Aufgaben des Standesamts auf eine andere Gemeinde übertragen (sogenannte „große Übertragung“).

§ 1 – Übertragung und Erfüllung der Aufgaben

  1. Auf Grund der Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Niederfüllbach vom 11.03.2024, des Gemeinderates der Gemeinde Grub a.Forst vom 25.03.2024, der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Grub a.Forst vom 25.04.2024 und des Stadtrates der Stadt Coburg vom 22.03.2024 werden die Aufgaben des Standesamtes VG Grub a.Forst, auf welches die Gemeinde Niederfüllbach übertragen hat, in vollem Umfang auf die Stadt Coburg übertragen (sogenannte „große Übertragung“ gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 AGPStG). Die Stadt Coburg erfüllt ab 01.07.2024 die Aufgaben des Standesamts für die Gemeinde Niederfüllbach.
  2. Davon unberührt bleibt gemäß Art. 2 Abs. 3 AGPStG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) die Befugnis der/s von der Gemeinde zur/m Standesbeamtin/en bestellte/n Bürgermeisterin/s zur Vornahme von Eheschließungen. Die Trauungen finden grundsätzlich am Sitz des Standesamts Coburg statt. Auf Wunsch des Brautpaares können die Trauungen auch durch die/den für die Vornahme von Eheschließungen bestellte/n Bürgermeisterin/Bürgermeister in den jeweils von der Gemeinde hierfür gewidmeten Räumlichkeiten vorgenommen werden. Bei kurzfristiger Verhinderung der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters wird diese/r bei einer bereits in der Gemeinde terminierten Eheschließung nach vorheriger Absprache und Möglichkeit von einer Standesbeamtin/einem Standesbeamten des Standesamts Coburg vertreten.

§ 2 – Gebühreneinnahmen, Standesamtsumlage

  1. Die Gebühreneinnahmen für die Personenstandsfälle aus dem Gebiet der Gemeinde Niederfüllbach stehen ab 01.07.2024 der Stadt Coburg zu.
  2. Die Standesamtsumlage beträgt ab Übernahme zum 01.07.2024 für das Kalenderjahr 2024 3,33 € je Einwohner. Ab Kalenderjahr 2025 wird die Umlage aufgrund gesetzlicher Änderungen, die eine umfassende Aufgaben- und Aufwandsmehrung mit sich bringen, auf 4,40 € pro Einwohner angehoben. Darin bereits enthalten ist die Tarifsteigerung 2024. Zugrunde gelegt wird die Einwohnerzahl nach dem vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung mitgeteilten Stand vom 30.06. des Vorjahres. Die Umlage ist in voller Höhe am 01.07. eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr zur Zahlung fällig. Damit sind sämtliche Verwaltungs- und Personalkosten abgegolten. Ab 2026 erhöht sich die Umlage jeweils um den Prozentsatz der Tariferhöhung im öffentlichen Dienst nach dem TVöD. Die Erhöhung gilt jeweils ab dem 01.01. des auf die Tariferhöhung folgenden Jahres. Diese Regelung der Standesamtsumlage gilt bis 31.12.2026. Die Geltungsdauer verlängert sich automatisch um weitere fünf Jahre, wenn die Umlage nicht spätestens sechs Monate vor Ende der Geltungsdauer von einer Partei gekündigt wird.
  3. Falls neue gesetzliche Regelungen nach dem 31.12.2026 zu einer Aufgaben- oder Kostenmehrung führen, deren Finanzierung durch die aktuelle Standesamtsumlage nicht gedeckt werden kann, ist die Stadt außerordentlich berechtigt, mit der Gemeinde neu über die Höhe der Standesamtsumlage zu verhandeln.
  4. Die Gebühren für die technische Umstellung der elektronischen Register bei der AKDB sind, wie von den Vertragspartnern abgesprochen, von der VG Grub a.Forst zu tragen.

§ 3 – Geltungsdauer der Vereinbarung

  1. Diese Vereinbarung tritt am 01.07.2024 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Eine einseitige ordentliche Kündigung ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen unzulässig.
  2. Gemäß Art. 2 Abs. 4 Satz 1 AGPStG kann die Übertragung der Aufgaben mit Beschlüssen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates der Stadt Coburg und des Gemeinderates der Gemeinde Niederfüllbach aufgehoben werden. Für die Kündigung wird eine Frist von neun Monaten zum Jahresende festgesetzt. Gegen den Willen der oder einer der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften kann die Übertragung aufgehoben werden, wenn dringende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 AGPStG).

§ 4 – Standesamtliche Unterlagen

  1. Die noch fortzuführenden Unterlagen des Standesamtes VG Grub a.Forst, insbesondere die Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- und Sterberegister, die Familienbücher, Namenserklärungen und alle dazugehörigen Sammelakten und Namensverzeichnisse sind an das Standesamt Coburg zu übergeben. Zu den Unterlagen des Standesamtes gehören auch die Beurkundungen der Kirchenaustritte. Hierbei ist darauf zu achten, dass alle Unterlagen auf den aktuellen Stand gebracht sind und alle bis 01.07.2024 anfallenden Arbeiten erledigt sind.
  2. Die vom Standesamt VG Grub a.Forst als Eheregister fortzuführenden Familienbücher werden vollständig und alphabetisch sortiert übergeben.
  3. Die Übergabe sämtlicher Unterlagen ist durch eine von der VG Grub a.Forst erstellte und dem Standesamt Coburg zu genehmigende Übergabeniederschrift entsprechend zu dokumentieren.

§ 5 – Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
  2. Die Aufgabenübertragung bedarf nach Art. 2 Abs. 5 AGPStG der Zustimmung der unteren Aufsichtsbehörden des Landratsamtes Coburg und der Stadt Coburg.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung berührt die rechtliche Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Tritt ein solcher Fall ein, verpflichten sich die Beteiligten, die nichtigen Bestimmungen durch sinngemäße gültige Bestimmungen zu ersetzen. Sollte sich zu irgendeinem Zeitpunkt herausstellen, dass diese Vereinbarung Lücken enthält, die weder durch Auslegung noch durch analoge Anwendung der Vertragsbestimmungen geschlossen werden können, verpflichten sich die Beteiligten unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen, eine dem Grundgedanken dieser Vereinbarung entsprechende Regelung zu treffen.
Coburg, den 22.05.2024
Stadt Coburg  —  Gemeinde Niederfüllbach
Oberbürgermeister  —  Zweite Bürgermeisterin
Dominik Sauerteig  —  Marita Pollex-Claus